ARAG-Experten über die optimale Reisevorbereitung auf einen tierischen Urlaub

Düsseldorf. Ob Hund, Katze oder Frettchen – wer mit sei­nem tie­ri­schen Familienmitglied ver­reist, muss eine gan­ze Menge an Vorbereitungen tref­fen. Vom Heimtierausweis über vor­ge­schrie­be­ne Impfungen bis zum kor­rek­ten Transport soll­ten Herrchen und Frauchen früh­zei­tig mit der Reiseplanung begin­nen. Auch wer sich bereits daheim infor­miert, an wel­che Strände bei­spiels­wei­se auch Vierbeiner dür­fen oder in wel­chen Museen sie drau­ßen war­ten müs­sen, ist klar im Vorteil. Die ARAG-Experten geben im Folgenden Tipps, wor­auf zu ach­ten ist, damit der Urlaub für alle Beteiligten zum Höhepunkt des Jahres wird.

Gesetzliche Bestimmungen
Für Reisen innerhalb der Europäischen Union ist ein europäischer Heimtierausweis vorgeschrieben (Foto: Robson Hatsukami Morgan / Unsplash)Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dür­fen nicht mehr als fünf Heimtiere – dazu zäh­len Hunde, Katzen und Frettchen – mit in den Urlaub. Sonst erwe­cken die Tierbesitzer den Anschein, sie woll­ten mit den Vierbeinern Handel betrei­ben. Es gibt nach Auskunft der ARAG-Experten aber Ausnahmen: Wenn man bei­spiels­wei­se zu Wettbewerben oder Sportveranstaltungen reist, darf man auch mit mehr als fünf Tiere rei­sen, wenn sie min­des­tens sechs Monate alt sind. Zudem benö­ti­gen die Besitzer einen schrift­li­chen Nachweis, dass die Tiere für die ent­spre­chen­de Veranstaltung regis­triert sind.

Reisen inner­halb und außer­halb der EU
Für Reisen inner­halb der Europäischen Union ist ein euro­päi­scher Heimtierausweis vor­ge­schrie­ben, den der Tierarzt aus­stellt. In die­ses Dokument wer­den die Daten des Besitzers sowie des Tieres ein­ge­tra­gen. Zudem ent­hält der Pass die Mikrochip-Nummer, Angaben zu Impfungen, tier­ärzt­li­chen Untersuchungen, Wurmkuren sowie Behandlungen gegen Zecken. Wer mit sei­nem Haustier in ein außer­eu­ro­päi­sches Land rei­sen möch­te, soll­te sich nach Angaben der ARAG-Experten direkt bei der Botschaft des Ziellandes über die jeweils gel­ten­den Bestimmungen erkundigen.

Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung ist obli­ga­to­risch vor­ge­schrie­ben und als Wiederholungsimpfung in der Regel drei Jahre gül­tig. Die Erstimpfung muss min­des­tens 21 Tage vor Reisebeginn aus­ge­führt wor­den sein. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie die ARAG-Experten beto­nen: In eini­gen euro­päi­schen Ländern genügt die ein­fa­che Art der Tollwut-Impfung nicht. Wer nach Irland, Malta, Finnland oder ins Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) reist, benö­tigt eine soge­nann­te Tollwut-Antikörper-Bestimmung mit posi­ti­vem Ergebnis. Diese Bestimmung darf frü­hes­tens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und muss min­des­tens drei Monate vor Einreise erfol­gen. Für die­se Länder gel­ten auch ver­schärf­te Anforderungen an Bandwurmbehandlungen.

Mit dem Auto auf Reisen
Die ARAG-Experten raten zu einer fest ver­an­ker­ten Transportbox oder einem fes­ten Metallgitter zwi­schen Laderaum und Rücksitzbank. Auch ein extra Hundesitz, der auf dem Rücksitz befes­tigt wird, ist eine Variante für den siche­ren Transport des tie­ri­schen Familienmitgliedes. Eine wei­te­re Möglichkeit, zumin­dest für Hunde, ist ein spe­zi­el­ler Sicherheitsgurt, mit dem der Vierbeiner auf dem Rücksitz ange­schnallt wer­den kann. Eine Anschnallpflicht für Tier besteht nach Auskunft von ARAG-Experten zwar nicht. Aber Tiere sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) wie eine Ladung zu behan­deln. Und die muss so ver­staut und gesi­chert wer­den, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötz­li­chen Ausweichbewegungen nicht ver­rut­schen, umfal­len, hin- und her­rol­len, sowie her­ab­fal­len oder ver­meid­ba­ren Lärm erzeu­gen kann (§22 StVO). Wer dage­gen ver­stößt, muss bei Gefährdung mit einem Bußgeld von bis zu 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rech­nen. Zudem ris­kie­ren nach­läs­si­ge Fahrer im Schadensfall, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt. Und für die, denen die­se Argumente noch nicht rei­chen, haben die ARAG-Experten ein klei­nes Rechenbeispiel: Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 Kilogramm.

Mit dem Flugzeug auf Reisen
Um es vor­weg­zu­neh­men: Jede Fluggesellschaft hat ihre eige­nen Bedingungen in punc­to Tiertransport. Manche Airlines neh­men erst gar kei­ne Tiere mit. Dürfen Vierbeiner mit­flie­gen, fal­len Gebühren für sie an und sie müs­sen in einer Transportbox rei­sen. Bei den meis­ten Fluggesellschaften dür­fen nur klei­ne­re Haustiere bis acht Kilogramm mit in die Flugkabine, grö­ße­re Tiere rei­sen im Laderaum. ARAG-Experten wei­sen dar­auf hin, dass es auch Flugverbote für bestimm­te als gefähr­lich ein­ge­stuf­te Hunderassen geben kann, wie Staffordshire Terrier, Bullterrier oder American Pitbull Terrier.

Wenn der Vierbeiner zu Hause blei­ben muss
Während Hunde noch eher unkom­pli­zier­te Reisebegleiter sind und am meis­ten unter dem Trennungsschmerz vom Herrchen oder Frauchen lei­den wür­den, ist es rat­sam, Katzen in den eige­nen vier Wänden betreu­en zu las­sen. Sie füh­len sich in einer ver­trau­ten Umgebung am sichers­ten. Auch Vögel und ande­re Kleintiere reagie­ren auf Klimaveränderungen sehr sen­si­bel und soll­ten auf jeden Fall zu Hause gelas­sen werden.

Tierhalterhaftpflicht
Grundsätzlich gilt: Fügt das Tier jeman­dem einen Schaden zu, muss der Halter dafür gera­de­ste­hen. In unbe­grenz­ter Höhe und gege­be­nen­falls sein Leben lang. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) so gere­gelt. Und weil man als Halter für sei­nen Freund auf vier Pfoten haf­tet, kann ein tie­ri­sches Missgeschick im schlimms­ten Fall die Existenz kos­ten. Daher raten die ARAG-Experten – nicht nur, wenn es auf Reisen geht – zu einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die springt ein, wenn das Tier einen Menschen ver­letzt oder frem­des Eigentum beschädigt.

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