„Ich brem­se auch für Tiere!“ Zehntausende Autofahrer bekun­den mit die­sem Aufkleber ihre Tierliebe auch im Straßenverkehr. So ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar die­se Rücksichtnahme auch sein mag; rein recht­lich gese­hen bewe­gen sie sich damit in einer Grauzone. „Es gibt noch kein all­ge­mein ver­bind­li­ches Urteil, ob, wann und wo für Tiere gebremst wer­den darf bezie­hungs­wei­se muss“, erklärt Ann-Kathrin Fries, auf Tierrecht spe­zia­li­sier­te Anwältin aus Wesseling bei Bonn. „Letztlich ent­schei­det immer der Richter des zustän­di­gen Gerichts.“

Zumindest für Vollbremsungen inner­halb geschlos­se­ner Ortschaften mit länd­li­cher Umgebung exis­tiert laut Fries ein Urteil auf Landgerichtsebene. Das LG Paderborn ent­schied zuguns­ten eines Autofahrers, der für eine plötz­lich über die Straße lau­fen­de Katze so stark brems­te, dass eine hin­ter ihm fah­ren­de Frau auf­fuhr. Deren Versicherung ver­wei­ger­te die Kostenübernahme für den Schaden am Vordermann.

Begründung: Die Vollbremsung für ein Kleintier stel­le eine grob fahr­läs­si­ge Verkehrsgefährdung dar. Das sahen die Richter des Landgerichts anders. Innerhalb länd­li­cher Ortschaften müs­se jeder­zeit mit Tieren auf dem Verkehrsweg gerech­net wer­den, so das Urteil (LG Paderborn 5S 181/00). Sie ver­ur­teil­ten die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von rund 5.000 Euro. Gerade in länd­lich struk­tu­rier­ten Orten habe man stän­dig mit Haustieren auf der Straße zu rech­nen, so das Gericht. Auf frei­er Strecke aller­dings sähe die Lage ganz anders aus. Hier müs­se der Autofahrer grund­sätz­lich zwi­schen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abwägen.

„Das Urteil des Landgerichts Paderborn ist aus Sicht des Tierschutzes natür­lich sehr zu begrü­ßen“, sagt Philip McCreight von der Tierschutzorganisation TASSO e.V. „Dennoch wür­de ich mir auch in Fällen, in denen außer­halb geschlos­se­ner Ortschaften zuguns­ten eines Tieres gebremst wird, ein Grundsatzurteil wünschen.“

TASSO e.V.