München. Der Antragsteller hat­te bean­tragt im Eilverfahren vor­läu­fig sei­ner Kollegin unbe­fris­tet zu unter­sa­gen ihren Rauhhaardackel in die gemein­sa­men Büroräume mit­zu­brin­gen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzu­dro­hen. Antrag abgelehnt!

Der Sachverhalt
Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu ange­schaff­te etwa sechs Monate alte Rauhhaardackel täg­lich mit­ge­bracht wer­de, ohne dass die Kollegin hier­für auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der Hund hal­te sich zwar über­wie­gend im Büroraum der Kollegin auf, fol­ge die­ser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bezie­hungs­wei­se wer­de von die­ser dort­hin getra­gen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften lie­ge der Hund im Dienstzimmer hin­ter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem spä­ter auch wie­der der Antragsteller Platz neh­men müsse.

Außenwirkung der Firma wer­de beeinträchtigt
Der Antragsteller möge, wie auch eini­ge der Büromitarbeiter, auf­grund eige­ner schlech­ter Vorerfahrungen kei­ne Hunde, ins­be­son­de­re nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass eini­ge Menschen auf Hunde hoch­all­er­gisch reagie­ren wür­den. Der mit­un­ter bel­len­de Hund beein­träch­ti­ge die Außenwirkung der Firma. Kunden bräch­ten Kleinkinder oder eige­ne Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem dar­stel­len könne.

Kollegin schreibt Rundmail an die rest­li­chen Kollegen
Nachdem er sei­ne Kollegin schrift­lich auf­ge­for­dert habe, den Hund bin­nen Wochenfrist nicht mehr mit­zu­brin­gen, habe sich die­se per Rundmail an die übri­gen Mitarbeiter gewandt und auf­ge­for­dert ihr direkt mit­zu­tei­len, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes ein­zu­wen­den hät­te. Der vom Antragsteller ange­bo­te­ne Kompromiss, den Hund mit­zu­brin­gen, aber aus­schließ­lich im Büroraum der Kollegin zu belas­sen, habe die­se abgelehnt.

Bürobetrieb wer­de nicht gestört
Die Antragsgegnerin hat­te vor­ge­richt­lich ent­ge­gen­ge­hal­ten, dass auch bis­her von Kunden mit­ge­brach­te Hunde all­er­gi­sche Reaktionen aus­lö­sen konn­ten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berich­tet, spä­ter einen eige­nen Hund in die Büroräume mit­zu­brin­gen. Der Hund wür­de den Bürobetrieb nicht stö­ren, son­dern sich wie in Studien nach­ge­wie­sen posi­tiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter aus­wir­ken. Würde der Hund wie vor­ge­schla­gen ohne Übergangszeit allein in sei­nem Büroraum blei­ben, wer­de er tat­säch­lich häu­fi­ger bellen.

Die Entscheidung
Die zustän­di­ge Richterin am Amtsgericht München (Az. 182 C 20688/17) sah kei­nen Grund zu einer Eilentscheidung. Es liegt kei­ne Dringlichkeit im Sinne einer objek­tiv begrün­de­ten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesent­li­che Nachteile dro­hen wür­den, die es gäl­te abzuwenden.

Es ist zum einen weder im Einzelnen dar­ge­tan noch ersicht­lich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irrepa­ra­blen Schaden dadurch erlei­den wür­de, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringt und es hier­durch zu kon­kre­ten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar all­er­gi­schen Reaktionen gekom­men wäre.

Zum ande­ren recht­fer­tigt die Antragsbegründung auch nicht, wes­halb vor­lie­gend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abge­war­tet wer­den könn­te. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Beschluss vom 20.10.2017 – 182 C 20688/17

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal