München. Einem Hund wer­den erheb­li­che Leiden zuge­fügt, wenn er in einem Zeitraum von 30 Minuten in einem in der pral­len Sonne bei Außentemperaturen von 25 Grad abge­stell­ten Pkw ohne Wasser zurück­ge­las­sen wird und eine Austrocknung des Tieres die Folge ist.

Der Sachverhalt
Obwohl das Fahrzeug der pral­len Sonne aus­ge­setzt war, park­te die Betroffene und ließ ihren Hund bei Außentemperaturen von 25 Grad Celsius zurück. Lediglich die hin­te­re Scheibe der Beifahrerseite war einen Spalt, maxi­mal fünf Zentimeter geöff­net. Alle ande­ren Fenster waren verschlossen.

Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Er hat­te bereits blut­un­ter­lau­fe­ne Augen, Schaum vor dem Mund und hyper­ven­ti­lier­te. Da das Fahrzeug nicht ver­sperrt war, wur­de der Hund durch die ver­stän­dig­te Polizei aus dem Fahrzeug geholt.

Die Entscheidung
Dem Hund wur­den ohne ver­nünf­ti­gen Grund erheb­li­che Leiden zuge­fügt, so das Amtsgericht München in sei­nem Urteil. Die Betroffene hat sich nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG schul­dig gemacht. Das Gericht hält eine Geldbuße von 200 Euro für tat- und schuldangemessen.

Die Betroffene hät­te die Gefahr für den Hund durch­aus erken­nen kön­nen, so das Gericht. In der Presse wird häu­fig über sol­che Fälle, sei es im Auto zurück­ge­las­se­ne Kleinkinder oder Tiere, mit den ent­spre­chen­den Gefahren berich­tet. Sie hät­te auch ohne Weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale, das Leiden des Hundes ver­hin­dern können.

Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal

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