Frankfurt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil, Az. 32 C 2982/16) hat ent­schie­den, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haf­tet, wenn der Verletzte sich eigen­stän­dig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Der Sachverhalt
Im kon­kre­ten Fall biss der Hund des Beklagten, ein Irish-Bullterrier den Kläger in einem Hotelzimmer eines Frankfurter Hotels in die Hand. Der Kläger soll­te bei die­ser Begegnung an den Umgang mit dem Hund gewöhnt wer­den, den der Beklagte hielt, mit dem Ziel, dass der Kläger in Zukunft gemein­sam in der Wohnung mit dem Beklagten und dem Hund woh­nen kann.

Die Entscheidung
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus § 833 S. 1 BGB. Für den Hundebiss in der ver­letz­ten Hand hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für ange­mes­sen. Dabei erach­te­te es eine Mitverschuldensquote des Klägers von 25 Prozent für gerecht­fer­tigt (§ 253 Abs. 2 BGB).

Denn die­ser habe sich in das Hotelzimmer bege­ben, obwohl der Beklagte selbst nicht anwe­send war und es gerichts­be­kannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag leg­ten und dazu nei­gen, ihr Revier gegen ver­meint­li­che Eindringlinge zu ver­tei­di­gen. In dem sich der Klägern in das Hotelzimmer und damit den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begab, ohne dass sei­ne Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegen­über „legi­ti­miert“ gewe­sen wäre, brach­te er sich selbst schuld­haft in Gefahr.

Da sich auf­grund der WhatsApp-Kommunikation jedoch erge­be, dass der Beklagte den Kläger ein­ge­la­den hat, sich mit dem Hund ver­traut zu machen, trägt er jedoch das über­wie­gen­de Haftungsrisiko, weil er offen­bar das Gefahrenpotenzial für den Kläger nicht rich­tig einschätzte.

Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal