Frankfurt. Im vor­lie­gen­den Fall nahm der Kläger an einem gemein­sa­men Ausritt teil. Der Hund der Beklagten lief von hin­ten kom­mend seit­lich an der Reitergruppe vor­bei. Vor Schreck warf das Pferd den Kläger ab, der nun Schadensersatz ver­langt. Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in sei­nem Beschluss.

Der Sachverhalt
Der Kläger nahm mit der Beklagten und wei­te­ren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung teil. Der frei­lau­fen­de Hund der Beklagten beglei­te­te die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der eben­falls mit­rei­ten­de Ehemann der Beklagten den Hund zu sich.

Der Hund lief dar­auf­hin von hin­ten kom­mend seit­lich an der Reitergruppe vor­bei. Als er sich neben dem klä­ge­ri­schen Pferd befand, erschreck­te sich die­ses, rann­te dar­auf­hin in einen seit­lich zum Weg ver­lau­fen­den Weidezaun, scheu­te erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nun­mehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlit­te­nen Schäden. Das Landgericht hat die Klage abge­wie­sen. Der Kläger ging in Berufung.

Die Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg. Dem Kläger stün­den kei­ne Ansprüche aus der soge­nann­ten Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, mein­te auch das Oberlandesgericht.

Einer Haftung der Beklagten stün­de bereits das erheb­li­che Mitverschulden des Klägers ent­ge­gen. Er müs­se sich in ers­ter Linie „die eige­ne Tiergefahr des von ihm gerit­te­nen Pferdes“ anrech­nen las­sen, betont das OLG. Der Unfall habe sich erst ereig­net, als sein eige­nes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abge­wor­fen hatte.

Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beur­tei­len­den Risiken aus­ge­setzt. Er habe in Kenntnis des frei­lau­fen­den Hundes an dem Ausritt teil­ge­nom­men, der aus­schließ­lich „sei­nen eige­nen Interessen“ gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in kei­ner Weise gefahr­träch­tig ver­hal­ten, son­dern sei allein an dem klä­ge­ri­schen Pferd – wie an den ande­ren Pferden auch – vor­bei­ge­lau­fen. Ein even­tu­el­ler Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes tre­te mit­hin voll­stän­dig hin­ter die vom Kläger selbst gesetz­ten Gefahrenmomente zurück.

Zweifelhaft, ob von einer Tiergefahr aus­zu­ge­hen sei
Zweifelhaft sei zudem, ob über­haupt von einer Tiergefahr aus­zu­ge­hen sei. Diese äuße­re sich in einem „der tie­ri­schen Natur ent­spre­chen­den unbe­re­chen­ba­ren und selbst­stän­di­gen Verhalten“. Folge das Tier ledig­lich „der Leitung und dem Willen eines Menschen“, ver­ur­sa­che allein der Mensch einen dar­aus resul­tie­ren­den Schaden. Hier sei der Hund vor allem den len­ken­den Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tat­säch­lich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeit­li­che Koinzidenz genü­ge hier­für nicht. Es kön­ne auch nicht unter­stellt wer­den, dass typi­scher­wei­se das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beur­tei­len­de Reaktion her­vor­ru­fe. Der Hund habe die Reitergruppe viel­mehr über eine Stunde lang beglei­tet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekom­men sei.

Darüber hin­aus sei der Hund unmit­tel­bar vor dem Unfall im glei­chen Abstand an ande­ren Pferden vor­bei­ge­lau­fen, die sich nicht erschreckt hät­ten. Unstreitig han­de­le es sich zudem um ein hun­de­er­fah­re­nes Pferd, das auch zuvor an Ausritten mit dem frei­lau­fen­den Hund teil­ge­nom­men hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt die­ses Hinweisbeschlusses sei­ne Berufung zurück­ge­nom­men. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Rechtsgrundlagen: § 833 BGB Haftung des Tierhalters

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.2.2018 – 11 U 153/17
Vorinstanz: Landgericht Hanau, Urteil vom 10.11.2017 – 1 O 392/17

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal