Genesung durch Tiere - keine Kostenübernahme durch Krankenkasse.Dortmund. Im vor­lie­gen­den Fall klag­te eine Versicherte der gesetz­li­chen Krankenversicherung auf Übernahme der lau­fen­den Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze. Nach Ansicht der in psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behandlung befind­li­chen Versicherten wür­den die Tiere zur Genesung beitragen.

Der Sachverhalt
Durch die Sorge um die Tiere habe die Versicherte wie­der Lebensmut gewin­nen kön­nen. Im Falle einer Abgabe der Tiere sei aus ner­ven­ärzt­li­cher Sicht eine Dekompensation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürch­ten. Die gesetz­li­che Krankenkasse lehn­te die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesund­heit­li­chen Gründen ab.

Die Entscheidung
Das Sozialgericht Dortmund hat die hier­ge­gen erho­be­ne Klage als unbe­grün­det abge­wie­sen. Für die Übernahme von lau­fen­den Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetz­li­che Krankenversicherung bestehe grund­sätz­lich kei­ne Anspruchsgrundlage im Gesetz.

Tiere sei­en vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetz­li­chen Vorschriften zu qua­li­fi­zie­ren. Die bestim­mungs­ge­mä­ße Wirkung eines Tieres lie­ge nicht dar­in, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr kom­me Tieren im wei­tes­ten Sinne eine sozia­le Funktion zu. Dass sie sich auch posi­tiv auf die Psyche der Versicherten aus­wir­ken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung.

Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetz­li­chen Krankenversicherung umfasst, so dass Kosten für die Unterhaltung der pri­va­ten Lebensführung zuzu­rech­nen sind.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.4.2019 – S 8 KR 1740/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal