Haltung von Tieren in Mietwohnungen

Zuletzt aktualisiert am 21. April 2019 von Stefan Richter

BGH-Urteil kein Freibrief für Tierhalter

Düsseldorf. Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst verkündet. Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam.

Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieses Urteil nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief für die Tierhaltung in Mietwohnungen ist. Denn die Bundesrichter betonen, dass Tierfreunde ihre Vierbeiner nicht um jeden Preis und ohne Rücksicht auf andere halten dürfen. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. Und obwohl der Hundebesitzer im zugrunde liegenden Fall Recht bekommen hat, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es sich bei seinem Hund erstens um ein kleines Tier handelte und sich darüber hinaus keiner der anderen Mieter durch den kleinen Vierbeiner gestört fühlte – und dies ist eine absolute Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen (BGH, Az.: VIII ZR 168/12).

ARAG SE

Versuchen Sie auch

Hundegebell täglich maximal 60 Minuten

VG Trier: Gesundheitsschädliches Hundegebell

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen.