BGH-Urteil kein Freibrief für Tierhalter

Düsseldorf. Vermieter dür­fen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pau­schal unter­sa­gen. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst ver­kün­det. Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stel­len nach Ansicht der Richter eine unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung der Mieter dar und sind des­halb unwirksam.

Doch die ARAG-Experten wei­sen dar­auf hin, dass die­ses Urteil nicht gleich­be­deu­tend mit einem Freibrief für die Tierhaltung in Mietwohnungen ist. Denn die Bundesrichter beto­nen, dass Tierfreunde ihre Vierbeiner nicht um jeden Preis und ohne Rücksicht auf ande­re hal­ten dür­fen. Vielmehr müs­se eine „umfas­sen­de Abwägung der im Einzelfall kon­kret betrof­fe­nen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der ande­ren Hausbewohner und der Nachbarn erfol­gen“. Und obwohl der Hundebesitzer im zugrun­de lie­gen­den Fall Recht bekom­men hat, wei­sen die ARAG-Experten dar­auf hin, dass es sich bei sei­nem Hund ers­tens um ein klei­nes Tier han­del­te und sich dar­über hin­aus kei­ner der ande­ren Mieter durch den klei­nen Vierbeiner gestört fühl­te – und dies ist eine abso­lu­te Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen (BGH, Az.: VIII ZR 168/12).

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