Therapie- und Assistenztiere grundsätzlich erlaubt

Mietwohnung - Assistenztiere grundsätzlich erlaubtDüsseldorf. Häufig wol­len Vermieter die Tierhaltung ver­bie­ten. Wer einen Assistenzhund oder ein Tier zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken braucht, hat in der Regel gute Chancen, dass ihm die Tierhaltung den­noch gewährt wird. Unabhängig davon, was ursprüng­lich ein­mal im Mietvertrag ver­ein­bart wur­de, meint der Tierrechtsspezialist Rechtsanwalt Andreas Ackenheil aus Mainz. Bestätigt sieht der Anwalt dies in zahl­rei­chen Rechtsurteilen der Vergangenheit.

„Oftmals sind es Einzelfallentscheidungen, die nach ein­ge­hen­der Prüfung und Abwägung der Interessen des Tierhalters, ande­rer Mieter und des Vermieters gefällt wer­den“, betont Ackenheil. Beispielsweise spie­len auch beson­de­re Bedürfnisse des Mieters (Blindenführhund, Therapiezwecke, sozia­le Vereinsamung) sowie das Naturell eines Tieres eine Rolle.

Hunde
Benötigt bei­spiels­wei­se ein behin­der­ter Mensch einen Assistenzhund, der ihn bei der Hausarbeit unter­stützt und ist der Hund gut erzo­gen, sozi­al­ver­träg­lich und ruhig, sind sehr wich­ti­ge Kriterien bereits erfüllt. „Diese Eigenschaften sind bei aus­ge­bil­de­ten und qua­li­täts­ge­prüf­ten Assistenzhunden die Voraussetzung für einen Einsatz bei einem behin­der­ten Menschen“, sagt Sabine Häcker, ehren­amt­li­che Vorsitzende des Vereins Hunde für Handicaps, Mitarbeiterin beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband im Projekt „Führhund“, Tierärztin, Hundeerzieherin und Verhaltensberaterin (IHK/BHV). Demnach kann man davon aus­ge­hen, dass der Haltung eines aus­ge­bil­de­ten Assistenzhundes in der Regel kei­ne Steine in den Weg gelegt wer­den können.

Dies zeigt auch das fol­gen­de Urteil: Sogar ein miet­ver­trag­lich indi­vi­du­ell ver­ein­bar­tes Verbot kann in beson­de­ren Ausnahmefällen hin­fäl­lig wer­den. In die­sem Sinne hat­te der BGH einem Mieter, der auf die Dienste eines Blindenhundes ange­wie­sen war, die Tierhaltung in der Mietwohnung zuge­stan­den und die Interessen des Mieters als höher­ran­gig gegen­über denen des Vermieters ein­ge­stuft (BGH Beschluss v. 4.5.1995, V ZB 5/95, Fundstelle: WuM 1995, 447).

Sogar ein „nor­ma­ler“, nicht aus­ge­bil­de­ter Hund, durf­te auf­grund der beson­de­ren Interessenlage einer behin­der­ten Mieterin blei­ben, obwohl in dem Regensburger Wohnungsblock ein gene­rel­les Tierverbot herrsch­te und sich die Nachbarn über Hundegebell beschwert hat­ten. Vor Gericht gab die con­ter­gan­ge­schä­dig­te Hundebesitzerin an, dass sie wegen ihrer Behinderung arbeits­los sei und kaum Kontakt zu Menschen habe. Der Dackel wäre für die Stabilisierung des see­li­schen Zustands wich­tig, wie vom Arzt bestä­tigt wur­de. Letztendlich ent­schied das Gericht, dass die Frau ihren Dackel behal­ten durf­te (Bayerisches OLG, Az.: 2Z BR 81/01).

Katzen
Dennoch: „Soll ein Assistenzhund oder eine Katze zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken in die Wohnung ein­zie­hen, ist es rat­sam, sich im Vorfeld mit dem Vermieter, gege­be­nen­falls auch den Mitmietern an einen Tisch zu set­zen“, rät Ackenheil. Es könn­ten kon­kre­te Störfaktoren vor­lie­gen, die gegen eine Hunde- oder Katzenhaltung spre­chen. Beispielsweise, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachbar durch die Katze einem lebens­be­droh­li­chen all­er­gi­schen Asthmaanfall aus­ge­setzt wer­den könn­te (LG München 34 S 16167/03).

Demgegenüber urteil­te das AG Hannover (Az. 8611 76/86), dass die Katzenallergie eines benach­bar­ten Mieters kein Grund sei, die Tierhaltung zu unter­sa­gen. In die­sem Fall fiel Interessenabwägung eben anders aus. Maßgebend ist inso­weit immer der Vortrag der Parteien, die den Richter für das eine oder ande­re Interesse über­zeu­gen müssen.

Kleintiere, Vögel und Fische
Ist eine Katzen- oder Hundehaltung zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken auf­grund einer Allergie eines Hausmitbewohners nicht mög­lich, kön­nen Betroffene auch auf Kleintiere, Vögel oder Zierfische aus­wei­chen. Deren Haltung ist immer erlaubt und auch sie eig­nen sich her­vor­ra­gend als Seelentröster oder unvor­ein­ge­nom­me­ne Gesellschafter.

IVH