Düsseldorf. Hunde sind nicht gern allein. Und man­che Vierbeiner neh­men es Herrchen und Frauchen extrem übel, wenn die­se allein aus­ge­hen und ihren Liebling allein in der Wohnung zurück las­sen. So gesche­hen in einem kurio­sen Fall, auf den ARAG Experten jetzt hinweisen.

Wohl ahnend, dass sein vier­bei­ni­ger Mitbewohner es nicht schät­zen wür­de, allein zu blei­ben, sperr­te ihn der Hundebesitzer in das leer­ge­räum­te Gäste-WC sei­ner Wohnung. Zudem wur­den Nachbarn gebe­ten, ihn bei Problemen per Handy zu infor­mie­ren. Eigentlich an alles gedacht, könn­te man mei­nen. Doch weit gefehlt: Der generv­te Hund ver­trieb sich die Zeit mit einer Klopapierrolle, die sein Herrchen ver­ges­sen hat­te, zu ent­fer­nen. Nicht genug mit dem Abrollen und Zerfetzen des Papiers; es mach­te sich auch ganz wun­der­bar im Waschbecken. Nun öff­ne­te der schlaue Vierbeiner auch noch den Wasserhahn und ließ Wasser über den Papierberg lau­fen. Als das ver­stopf­te Becken über­lief und den Boden über­flu­te­te, war er mit sei­nem Hundelatein am Ende.

Am Ende war auch das Herrchen nicht schlau­er, dass bei sei­ner Rückkehr gleich drei benach­bar­te Wohnungen mit Wasserschaden vor­fand. Zu allem Übel stell­te die Wohngebäudeversicherung, die vor­erst den Schaden über­nahm, Schadenersatzansprüche. Doch die Richter erwie­sen sich unter dama­li­ger Rechtslage als ech­te Tierfreunde. Eine gro­be Fahrlässigkeit – die nach alter Rechtslage ent­schei­dend war – woll­ten sie bei die­sen gan­zen Vorsichtsmaßnahmen des Herrchens nicht erken­nen. Und dass der Hund den Wasserhahn öff­net und damit eine Überflutung ver­ur­sacht, konn­te kei­ner vor­her­se­hen (LG Hannover, Urteil v. 23.03.2000, Az.: 19 S 1986/99).

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