Mainz. Auch Hunde, die der Halter bei sei­ner beruf­li­chen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut ein­setzt, unter­lie­gen der Hundesteuer. Dies ent­schied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das kla­gen­de Ehepaar wur­de von der beklag­ten Stadt zur Hundesteuer für drei in sei­nem Haushalt leben­de Hunde her­an­ge­zo­gen. Dagegen wand­ten sie sich mit Widerspruch und mach­ten gel­tend: Zwei der Hunde wür­den von der Klägerin bei ihrer selb­stän­di­gen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin ein­ge­setzt. Die Hunde stell­ten not­wen­di­ge Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unter­fie­len. Lediglich der drit­te Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine beruf­li­che Tätigkeit ein­be­zo­gen wer­de, sei steu­er­pflich­tig. Der Widerspruch blieb erfolg­los. Auch die Klage wur­de abgewiesen.

Bei der Hundesteuer han­de­le es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der all­ge­mei­nen Lebensführung hin­aus­ge­hen­de wirt­schaft­li­che Leistungsfähigkeit erfas­se. Das Halten von Hunden, die allein beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwecken dien­ten (wie z.B. Diensthunde, ver­pflich­ten­de Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und –han­del), doku­men­tie­re kei­ne beson­de­re wirt­schaft­li­che Leistungsfähigkeit des Halters. Von einer erwerbs­wirt­schaft­li­chen Ausrichtung sei jedoch nur dann aus­zu­ge­hen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht mög­lich sei oder ohne die Hundehaltung erheb­lich erschwe­ren wür­de. Solche Umstände sei­en von der Klägerin nicht auf­ge­zeigt wor­den und auch nicht ersicht­lich. Sie habe nicht dar­ge­stellt, dass ihre Hunde als „Anleithunde“ oder „Vorführhunde“ für den Trainings- und Therapiebetrieb not­wen­dig sei­en. Dieser kön­ne auch allein mit den Hunden der Kunden durch­ge­führt wer­den, viel­fach dürf­te die Beteiligung eines wei­te­ren Hundes sogar eher hin­der­lich sein. Das Anbieten von online-Schulungen, in denen die Klägerin zu für ihre Kunden einen art­ge­rech­ten Umgang mit Hunden an ihren eige­nen Tieren demons­trie­re, beru­he auf einer pri­va­ten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begrün­de. Die Haltung aller drei Hunde im pri­va­ten Lebensbereich der Eheleute zei­ge viel­mehr, dass ihre Hundehaltung in ers­ter Linie aus pri­va­ten Interessen erfolge.

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20. September 2023, 3 K 16/23.MZ)