Koblenz. Hundewelpen müs­sen in ihren ers­ten Lebenswochen bezie­hungs­wei­se bis zum Bestehen eines voll­stän­di­gen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehal­ten wer­den. Solange kein erkenn­ba­res Infektionsrisiko besteht, ist es nicht erfor­der­lich, den Welpen den Kontakt zu ihrer Umgebung, zu ande­ren Tieren und zu Menschen zu ver­sa­gen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ent­schie­den (Urteil vom 13.12.2018; Az.: 1 U 262/18), der damit das vor­in­stanz­li­che Urteil des Landgerichts Mainz bestä­tigt hat.

In dem zu ent­schei­den­den Fall war der vom Kläger erwor­be­ne Hundewelpe weni­ge Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik über­wie­sen und dort rund drei Wochen sta­tio­när behan­delt wor­den. Hierdurch ent­stan­den Behandlungskosten in Höhe von 6.502,87 Euro brut­to, die der Kläger von der Beklagten, aus deren Zucht der Welpe stammt, unter ande­rem erstat­tet ver­langt. Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, der Welpe sei bereits bei der Übergabe an ihn infi­ziert gewe­sen, was die Beklagte sich haf­tungs­be­grün­dend vor­hal­ten las­sen müs­se. Die Parteien haben ins­be­son­de­re dar­über gestrit­ten, ob die Beklagte vor­werf­bar pflicht­wid­rig han­del­te, als sie bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister mit­ge­nom­men und auf einem frem­den Grundstück lau­fen gelas­sen hatte.

Bereits das Landgericht hat­te die Klage in vol­lem Umfang mit der Begründung abge­wie­sen, dass die Beklagte bei der Aufzucht der Welpen die ihr oblie­gen­de Sorgfalt beach­tet habe. Diese Einschätzung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun bestä­tigt und die Berufung des Klägers zurück­ge­wie­sen. Maßgebend bei der Beurteilung des Falles sei, dass die Beklagte mit den Welpen alle vor­ge­schrie­be­nen Tierarzttermine wahr­ge­nom­men und sich, dem Rat ihres Tierarztes fol­gend, an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) gehal­ten habe. Der Welpe sei daher auf Veranlassung der Beklagten auch gegen Parvovirose geimpft wor­den. Soweit die Beklagte bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister auf einem frem­den Grundstück habe lau­fen las­sen, sei ihr im kon­kre­ten Fall auch inso­weit nichts vor­zu­wer­fen. Denn es habe für die Beklagte kei­ne Anhaltspunkte dafür gege­ben, dass dort eine Ansteckungsgefahr bestan­den habe. Allein der Umstand, dass zu die­sem Zeitpunkt bei den Welpen mög­li­cher­wei­se noch kein voll­stän­di­ger Impfschutz bestan­den habe, begrün­de noch kein pflicht­wid­ri­ges Verhalten. Entscheidend sei inso­weit, dass es kei­ne Vorschrift gebe, nach der Welpen in ihren ers­ten Lebenswochen bezie­hungs­wei­se bis zum Bestehen eines voll­stän­di­gen Impfschutzes in Quarantäne gehal­ten wer­den müss­ten. Es erschei­ne viel­mehr sinn­voll, die Welpen früh­zei­tig zu sozia­li­sie­ren, an den Kontakt mit ande­ren Tieren zu gewöh­nen und sie ihre Umwelt ken­nen­ler­nen zu las­sen. Solange kei­ne beson­de­ren Gefahren zu erken­nen sei­en – etwa eine anste­cken­de Erkrankung – sei es daher nicht erfor­der­lich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu ande­ren Tieren und zu Menschen zu versagen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 U 262/18