Düsseldorf. Wie in den meis­ten Bundesländern gel­ten auch in Rheinland-Pfalz die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als beson­ders gefähr­lich für Menschen. Für ihre Haltung gel­ten daher zumeist stren­ge­re Regeln, wie die Leinenpflicht, der Maulkorbzwang und auch das Zuchtverbot. Wie ernst ins­be­son­de­re letz­te­res genom­men wird, zeigt ein Urteil, auf das die ARAG-Experten hinweisen.

In einem kon­kre­ten Fall wur­de die Zwangskastration für einen American Pitbull-Terrier ange­ord­net, um des­sen Fortpflanzung sicher ver­hin­dern zu kön­nen. Der Hund durf­te unan­ge­leint auf dem Grundstück sei­nes Halters her­um­lau­fen. So war nicht aus­zu­schlie­ßen, dass er in einem unbe­auf­sich­tig­ten Moment flüch­ten und eine Hündin decken könnte.

Der Besitzer woll­te die Anordnung jedoch nicht akzep­tie­ren. Er sah dar­in einen Eingriff in sein Eigentumsrecht als Hundehalter und erkann­te einen ver­meint­li­chen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sein Argument: Die Rassen Deutscher Schäferhund und Deutsche Dogge sei­en auch gefähr­lich und müss­ten nicht kas­triert wer­den. Doch die zuletzt ange­ru­fe­nen Bundesrichter ver­wie­sen auf den hohen Rang, den Leben und Gesundheit von Menschen nach dem Grundgesetz haben. Hiernach sei die Zwangskastration eines Hundes eine ange­mes­se­ne, zumut­ba­re Belastung für Halter (BVerfG, Az.: 1 BvR 550/02).

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