Berlin. Hunde kön­nen sich posi­tiv auf das Betriebsklima aus­wir­ken und zum Stressabbau bei­tra­gen. Aus die­sem Grund gestat­ten es vie­le Unternehmen ihren Mitarbeitern, ihre Hunde mit auf die Arbeit zu neh­men. Die Angestellten müs­sen sich so kei­ne Gedanken um die Betreuung des Tieres machen und kön­nen gleich­zei­tig einen Beitrag zu einer bes­se­ren Atmosphäre im Büro leis­ten. Auch Menschen mit Behinderungen pro­fi­tie­ren. Sie kön­nen näm­lich ihren Assistenzhund mit auf die Arbeit neh­men und so ihren Alltag bes­ser meis­tern. Allerdings gibt es weder eine grund­sätz­li­che Erlaubnis noch einen all­ge­mei­nen Anspruch auf einen Bürohund. In der Regel ent­schei­det der Arbeitgeber.

Sind Hunde im Büro erlaubt?
Viele Unternehmen haben den positiven Effekt des Bürohundes auf das Arbeitsklima bereits erkannt (Foto: Drew Hays/unsplash.com)Ob die Angestellten ihren Hund mit ins Büro neh­men dür­fen oder nicht, hängt von den indi­vi­du­el­len Regelungen des jewei­li­gen Betriebs ab. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber zu ent­schei­den, ob die Tiere am Arbeitsplatz erlaubt sind oder nicht. Wer plant, sei­nen Hund mit ins Büro zu neh­men, soll­te des­we­gen vor­her immer die Erlaubnis der Unternehmensleitung ein­ho­len. Diese kann sie ent­we­der ertei­len oder ver­wei­gern. Wenn aller­dings bereits ande­re Mitarbeiter ihren Hund mit zur Arbeit neh­men, muss der Arbeitgeber in der Regel zustim­men, denn hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das ist zumin­dest dann der Fall, wenn die ande­ren Mitarbeiter die glei­che Art von Job aus­üben und es kei­ne trif­ti­gen Gründe gibt, die gegen den Hund spre­chen. Zum Beispiel müs­sen sehr gro­ße Hunde, die schlecht hören und die ande­ren Mitarbeiter stö­ren, nicht gedul­det wer­den. Oft han­delt es sich also um eine Einzelfallentscheidung.

Achtung: Arbeitnehmer, die ihren Hund ohne Erlaubnis mit an ihren Arbeitsplatz neh­men, ris­kie­ren eine Abmahnung. Deswegen soll­ten die Verhältnisse vor­her immer genau geklärt werden.

Was gilt für Assistenzhunde?
Menschen mit Behinderungen sind oft auf die Begleitung durch einen Assistenzhund ange­wie­sen. Dementsprechend dür­fen sie ihn auch mit zum Arbeitsplatz neh­men. Das gilt selbst dann, wenn Bürohunde ansons­ten nicht gestat­tet sind. Zu den Assistenzhunden zäh­len die fol­gen­den Hunde:

  • Blindenführhunde
  • Servicehunde
  • Gehörlosenhunde
  • Medizinische Warnhunde
  • Kombinationshunde.

Allerdings kann es trif­ti­ge Gründe geben, die es dem Arbeitgeber trotz­dem ermög­li­chen, ein Verbot aus­zu­spre­chen. Das wäre dann der Fall, wenn sich die ande­ren Mitarbeitenden durch den Hund bedroht füh­len, weil er sich ihnen gegen­über feind­lich und aus­fal­lend ver­hält. Der Assistenzhund darf außer­dem nicht zum Störfaktor für die nor­ma­len Betriebsabläufe wer­den. In ande­ren Fällen wie einer Allergie soll­te der Arbeitgeber aber zunächst nach Lösungen suchen und die bei­den Beschäftigten zum Beispiel in ver­schie­de­nen Räumen unter­brin­gen. Trotz allem soll­ten auch Arbeitnehmer mit Behinderungen immer eine Genehmigung ein­ho­len. Selbst ein Assistenzhund darf nicht ein­fach ohne vor­he­ri­ges Gespräch mit­ge­bracht werden.

Was Arbeitgeber beach­ten sollten
Sobald ein Arbeitgeber den ers­ten Bürohund erlaubt, soll­te er in einer schrift­li­chen Vereinbarung die Rahmenbedingungen fest­hal­ten. Das gibt bei­den Seiten Klarheit und ver­hin­dert, dass mit ver­schie­de­nen Mitarbeitern unter­schied­li­che Absprachen getrof­fen wer­den. In die­ser Vereinbarung kann bei­spiels­wei­se eine Probezeit fest­ge­legt wer­den. Darin kann zusätz­lich geklärt wer­den, in wel­chen Räumlichkeiten sich der Hund auf­hal­ten darf und in wel­chen nicht.

Was Arbeitnehmer berück­sich­ti­gen sollten
Der Halter kennt sei­nen Hund selbst am bes­ten und soll­te gut abschät­zen kön­nen, ob er als Begleiter im Büro geeig­net ist oder nicht. Freundliche und ruhi­ge Hunde, die kei­ne ande­ren Mitarbeiter anknur­ren und zufrie­den sind, wenn sie in ihrem Körbchen lie­gen kön­nen und in der Mittagspause Auslauf bekom­men, sind natür­lich bes­ser geeig­net als lau­te Energiebündel. Hunde, die stän­dig bel­len und her­um­to­ben, brin­gen viel zu viel Unruhe ins Büro. Zudem kann es nicht scha­den, vor­ab mit den Kollegen zu spre­chen und sie zu fra­gen, ob sie Angst vor Hunden haben oder viel­leicht sogar an einer Tierhaarallergie leiden.

Wer haf­tet, wenn der Bürohund etwas beschädigt?
Hunde kön­nen am Arbeitsplatz für Trubel sor­gen und sogar Schäden ver­ur­sa­chen. Halter soll­ten sich des­we­gen immer abso­lut sicher sein, dass ihr Tier gut genug erzo­gen ist und sich ent­spre­chend beneh­men wird. Falls es doch ein­mal zu einem Schaden kommt, weil der Hund ver­se­hent­lich etwas umwirft oder etwas zer­kaut, muss in der Regel der Halter dafür haf­ten. Dementsprechend ist es sinn­voll, vor­ab eine Tierhalterhaftpflicht abzu­schlie­ßen, die für even­tu­el­le Schäden auf­kommt. Dabei soll­te unbe­dingt eine aus­rei­chend hohe Deckungssumme ver­ein­bart wer­den, denn alles, was dar­über hin­aus geht, muss der Hundehalter aus eige­ner Tasche zah­len. Die pri­va­te Haftpflicht über­nimmt durch Hunde ver­ur­sach­te Schäden in der Regel nicht und bie­tet des­we­gen kei­nen aus­rei­chen­den Schutz.