Berlin. Hunde können sich positiv auf das Betriebsklima auswirken und zum Stressabbau beitragen. Aus diesem Grund gestatten es viele Unternehmen ihren Mitarbeitern, ihre Hunde mit auf die Arbeit zu nehmen. Die Angestellten müssen sich so keine Gedanken um die Betreuung des Tieres machen und können gleichzeitig einen Beitrag zu einer besseren Atmosphäre im Büro leisten. Auch Menschen mit Behinderungen profitieren. Sie können nämlich ihren Assistenzhund mit auf die Arbeit nehmen und so ihren Alltag besser meistern. Allerdings gibt es weder eine grundsätzliche Erlaubnis noch einen allgemeinen Anspruch auf einen Bürohund. In der Regel entscheidet der Arbeitgeber.
Sind Hunde im Büro erlaubt?
Ob die Angestellten ihren Hund mit ins Büro nehmen dürfen oder nicht, hängt von den individuellen Regelungen des jeweiligen Betriebs ab. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, ob die Tiere am Arbeitsplatz erlaubt sind oder nicht. Wer plant, seinen Hund mit ins Büro zu nehmen, sollte deswegen vorher immer die Erlaubnis der Unternehmensleitung einholen. Diese kann sie entweder erteilen oder verweigern. Wenn allerdings bereits andere Mitarbeiter ihren Hund mit zur Arbeit nehmen, muss der Arbeitgeber in der Regel zustimmen, denn hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die anderen Mitarbeiter die gleiche Art von Job ausüben und es keine triftigen Gründe gibt, die gegen den Hund sprechen. Zum Beispiel müssen sehr große Hunde, die schlecht hören und die anderen Mitarbeiter stören, nicht geduldet werden. Oft handelt es sich also um eine Einzelfallentscheidung.
Achtung: Arbeitnehmer, die ihren Hund ohne Erlaubnis mit an ihren Arbeitsplatz nehmen, riskieren eine Abmahnung. Deswegen sollten die Verhältnisse vorher immer genau geklärt werden.
Was gilt für Assistenzhunde?
Menschen mit Behinderungen sind oft auf die Begleitung durch einen Assistenzhund angewiesen. Dementsprechend dürfen sie ihn auch mit zum Arbeitsplatz nehmen. Das gilt selbst dann, wenn Bürohunde ansonsten nicht gestattet sind. Zu den Assistenzhunden zählen die folgenden Hunde:
- Blindenführhunde
- Servicehunde
- Gehörlosenhunde
- Medizinische Warnhunde
- Kombinationshunde.
Allerdings kann es triftige Gründe geben, die es dem Arbeitgeber trotzdem ermöglichen, ein Verbot auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn sich die anderen Mitarbeitenden durch den Hund bedroht fühlen, weil er sich ihnen gegenüber feindlich und ausfallend verhält. Der Assistenzhund darf außerdem nicht zum Störfaktor für die normalen Betriebsabläufe werden. In anderen Fällen wie einer Allergie sollte der Arbeitgeber aber zunächst nach Lösungen suchen und die beiden Beschäftigten zum Beispiel in verschiedenen Räumen unterbringen. Trotz allem sollten auch Arbeitnehmer mit Behinderungen immer eine Genehmigung einholen. Selbst ein Assistenzhund darf nicht einfach ohne vorheriges Gespräch mitgebracht werden.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Sobald ein Arbeitgeber den ersten Bürohund erlaubt, sollte er in einer schriftlichen Vereinbarung die Rahmenbedingungen festhalten. Das gibt beiden Seiten Klarheit und verhindert, dass mit verschiedenen Mitarbeitern unterschiedliche Absprachen getroffen werden. In dieser Vereinbarung kann beispielsweise eine Probezeit festgelegt werden. Darin kann zusätzlich geklärt werden, in welchen Räumlichkeiten sich der Hund aufhalten darf und in welchen nicht.
Was Arbeitnehmer berücksichtigen sollten
Der Halter kennt seinen Hund selbst am besten und sollte gut abschätzen können, ob er als Begleiter im Büro geeignet ist oder nicht. Freundliche und ruhige Hunde, die keine anderen Mitarbeiter anknurren und zufrieden sind, wenn sie in ihrem Körbchen liegen können und in der Mittagspause Auslauf bekommen, sind natürlich besser geeignet als laute Energiebündel. Hunde, die ständig bellen und herumtoben, bringen viel zu viel Unruhe ins Büro. Zudem kann es nicht schaden, vorab mit den Kollegen zu sprechen und sie zu fragen, ob sie Angst vor Hunden haben oder vielleicht sogar an einer Tierhaarallergie leiden.
Wer haftet, wenn der Bürohund etwas beschädigt?
Hunde können am Arbeitsplatz für Trubel sorgen und sogar Schäden verursachen. Halter sollten sich deswegen immer absolut sicher sein, dass ihr Tier gut genug erzogen ist und sich entsprechend benehmen wird. Falls es doch einmal zu einem Schaden kommt, weil der Hund versehentlich etwas umwirft oder etwas zerkaut, muss in der Regel der Halter dafür haften. Dementsprechend ist es sinnvoll, vorab eine Tierhalterhaftpflicht abzuschließen, die für eventuelle Schäden aufkommt. Dabei sollte unbedingt eine ausreichend hohe Deckungssumme vereinbart werden, denn alles, was darüber hinaus geht, muss der Hundehalter aus eigener Tasche zahlen. Die private Haftpflicht übernimmt durch Hunde verursachte Schäden in der Regel nicht und bietet deswegen keinen ausreichenden Schutz.