Düsseldorf. Hunde bleiben nicht gern alleine und freuen sich, wenn sie den Tag an der Seite ihres geliebten Menschen verbringen dürfen. Längere Shopping-Touren sollten jedoch im Voraus geplant werden, denn nicht in jeden Laden oder in jedes Café darf der Vierbeiner mit rein – ausgenommen sind speziell ausgebildete Hunde, etwa der Führhund, der Mobilitätsassistenzhund oder der Signalhund.
Jeder Hundehalter kennt die Situation: Man möchte nach einer Gassirunde noch schnell ein paar Lebensmittel aus dem Supermarkt holen, einen Kaffee trinken oder sieht in der Boutique eine schöne Hose, die schnell anprobiert werden möchte. Doch wohin in der Zeit mit dem Hund? Darf das Tier mit in den Laden und welche Alternativen habe ich als Hundefreund nun? Verschiedene rechtliche Vorgaben sind zu bedenken und das Hausrecht spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, in welche Geschäfte das Tier mitgenommen werden darf.
Lebensmittelgeschäfte: Hunde nicht erlaubt
Eine klare Regelung gibt es bei der Mitnahme von Hunden in Geschäfte mit Lebensmitteln. Hier gelten die Hygienevorschriften und Tiere sind im Laden grundsätzlich verboten. Dies ist so in der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene, Verordnung Europäisches Gemeinschaftsrecht (EG) Nr. 852/2004, gesetzlich vorgeschrieben. „Hierzu gehören neben Supermärkten auch Metzgereien, Bäckereien sowie weitere Lebensmittel-Fachgeschäfte. Sogar Apotheken, wenn in diesen zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden“, erläutert Dr. Thomas Steidl, Fachtierarzt für Klein- und Heimtiere, Präsident der Landestierärztekammer Baden-Württemberg und Vorsitzender im Kleintierausschuss der Bundestierärztekammer.
Cafés und Bekleidungsgeschäfte: Jeder Inhaber entscheidet individuell
Rechtlich gesehen gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass Hunde im Café nicht erlaubt sind. Hier gilt das Hausrecht und jeder Inhaber darf individuell bestimmen, ob er die Mitnahme des Tieres in die Innenräume erlaubt. Ein kurzer Anruf vorab und die Nachfrage, ob der tierische Begleiter mitdarf, verschaffen oft Klarheit. Viele gastronomische Angebote kommunizieren auch schon durch ein Schild an der Tür, ob Vierbeiner willkommen sind. Kommt es jedoch im Café zu Zwischenfällen, etwa wenn sich Gäste durch das Tier belästigt fühlen, darf der Inhaber die Zustimmung jederzeit widerrufen und das Tier muss die Räumlichkeiten verlassen. Ebenso sind Bereiche, in denen Lebensmittel zubereitet oder gelagert werden, tabu für den Vierbeiner. Hierzu zählen zum Beispiel die Küche oder die Speisekammer.
Ähnlich ist es bei Boutiquen oder Einkaufszentren: Es ist dem Inhaber eines Geschäftes überlassen, ob er die Mitnahme des Tieres in die Räumlichkeiten erlaubt. „Informiert ein Schild an der Eingangstür etwa ‚Hunde bleiben bitte draußen‘, dann muss der Halter dies als gegeben hinnehmen und kann nichts dagegen machen“, erklärt Steidl. Für ein solches Verbot muss der Ladenbesitzer noch nicht einmal einen Grund vorweisen.
Ausnahme gilt für Assistenzhunde
Seit dem 1. Juli 2021 gelten deutschlandweit Regelungen für Assistenzhunde. Diese stehen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), im Abschnitt 2b „Assistenzhunde“ mit den Paragrafen 12e bis 12l. Dieses Gesetz legt fest, dass nun alle für Assistenzleistungen ausgebildete Hunde, wie Blindenführ‑, Mobilitätsassistenz‑, Signal- oder Warnhunde, zu den Assistenzhunden zählen und in Begleitung ihrer Menschen überall Zugang haben, wo allgemeiner Publikumsverkehr üblich ist. Hierzu zählt auch der Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen und Personenverkehr, wie Bahnen, Bussen und Taxen.
Das in § 12e Absatz 1 BGG geregelte erweiterte Zutrittsrecht verpflichtet neben öffentlichen auch private Rechtsträger, behinderten Menschen mit ihren Assistenzhunden den Aufenthalt im Gebäude zu gewährleisten. Hierzu gehören zum Beispiel Supermärkte, Restaurants, Läden, Krankenhäuser oder Behörden. „In alle Bereiche, die für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind, in die ein Mensch also ohne besondere Erlaubnis und mit normalen Straßenschuhen hinein darf, dürfen behinderte Menschen auch ihre Assistenzhunde mitnehmen“, erklärt Sabine Häcker, 1. Vorsitzende vom Verein Hunde für Handicaps e.V.
Wenn der Hund nicht mit ins Geschäft darf
Den Hund vor dem Laden anzubinden kann nicht nur Stress für das Tier bedeuten, sondern sogar gefährlich sein, wenn er zum Beispiel von Menschen mit für ihn unverträglichen Lebensmitteln gefüttert wird. Dies sollte daher nur eine Lösung sein, wenn der Einkauf kurz ist und das Tier im Blick behalten wird, etwa beim Bäcker. Ebenso sollte das Tier nicht im Auto warten müssen, da sich dieses rasch aufheizt, sobald die Sonne hervorkommt, beziehungsweise im Winter stark auskühlen kann.
Ein Tipp ist es, zu zweit einkaufen zu gehen. Dann kann die andere Person draußen auf die Fellnase aufpassen, wenn eine Mitnahme ins Geschäft nicht erwünscht ist. Ist dies nicht möglich, sollte das Tier für die Zeit des Einkaufsbummels an einen lieben Tiersitter übergeben oder bei kleinen Besorgungen kurz zu Hause gelassen werden.
Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.