Düsseldorf. Hunde blei­ben nicht gern allei­ne und freu­en sich, wenn sie den Tag an der Seite ihres gelieb­ten Menschen ver­brin­gen dür­fen. Längere Shopping-Touren soll­ten jedoch im Voraus geplant wer­den, denn nicht in jeden Laden oder in jedes Café darf der Vierbeiner mit rein – aus­ge­nom­men sind spe­zi­ell aus­ge­bil­de­te Hunde, etwa der Führhund, der Mobilitätsassistenzhund oder der Signalhund.

Jeder Hundehalter kennt die Situation: Man möch­te nach einer Gassirunde noch schnell ein paar Lebensmittel aus dem Supermarkt holen, einen Kaffee trin­ken oder sieht in der Boutique eine schö­ne Hose, die schnell anpro­biert wer­den möch­te. Doch wohin in der Zeit mit dem Hund? Darf das Tier mit in den Laden und wel­che Alternativen habe ich als Hundefreund nun? Verschiedene recht­li­che Vorgaben sind zu beden­ken und das Hausrecht spielt eine ent­schei­den­de Rolle bei der Frage, in wel­che Geschäfte das Tier mit­ge­nom­men wer­den darf.

Lebensmittelgeschäfte: Hunde nicht erlaubt
Junger Hund im GeschäftEine kla­re Regelung gibt es bei der Mitnahme von Hunden in Geschäfte mit Lebensmitteln. Hier gel­ten die Hygienevorschriften und Tiere sind im Laden grund­sätz­lich ver­bo­ten. Dies ist so in der euro­päi­schen Verordnung über Lebensmittelhygiene, Verordnung Europäisches Gemeinschaftsrecht (EG) Nr. 852/2004, gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. „Hierzu gehö­ren neben Supermärkten auch Metzgereien, Bäckereien sowie wei­te­re Lebensmittel-Fachgeschäfte. Sogar Apotheken, wenn in die­sen zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel ange­bo­ten wer­den“, erläu­tert Dr. Thomas Steidl, Fachtierarzt für Klein- und Heimtiere, Präsident der Landestierärztekammer Baden-Württemberg und Vorsitzender im Kleintierausschuss der Bundestierärztekammer.

Cafés und Bekleidungsgeschäfte: Jeder Inhaber ent­schei­det individuell
Rechtlich gese­hen gibt es kei­ne Vorschrift, die besagt, dass Hunde im Café nicht erlaubt sind. Hier gilt das Hausrecht und jeder Inhaber darf indi­vi­du­ell bestim­men, ob er die Mitnahme des Tieres in die Innenräume erlaubt. Ein kur­zer Anruf vor­ab und die Nachfrage, ob der tie­ri­sche Begleiter mit­darf, ver­schaf­fen oft Klarheit. Viele gas­tro­no­mi­sche Angebote kom­mu­ni­zie­ren auch schon durch ein Schild an der Tür, ob Vierbeiner will­kom­men sind. Kommt es jedoch im Café zu Zwischenfällen, etwa wenn sich Gäste durch das Tier beläs­tigt füh­len, darf der Inhaber die Zustimmung jeder­zeit wider­ru­fen und das Tier muss die Räumlichkeiten ver­las­sen. Ebenso sind Bereiche, in denen Lebensmittel zube­rei­tet oder gela­gert wer­den, tabu für den Vierbeiner. Hierzu zäh­len zum Beispiel die Küche oder die Speisekammer.

Ähnlich ist es bei Boutiquen oder Einkaufszentren: Es ist dem Inhaber eines Geschäftes über­las­sen, ob er die Mitnahme des Tieres in die Räumlichkeiten erlaubt. „Informiert ein Schild an der Eingangstür etwa ‚Hunde blei­ben bit­te drau­ßen‘, dann muss der Halter dies als gege­ben hin­neh­men und kann nichts dage­gen machen“, erklärt Steidl. Für ein sol­ches Verbot muss der Ladenbesitzer noch nicht ein­mal einen Grund vorweisen.

Ausnahme gilt für Assistenzhunde
Seit dem 1. Juli 2021 gel­ten deutsch­land­weit Regelungen für Assistenzhunde. Diese ste­hen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), im Abschnitt 2b „Assistenzhunde“ mit den Paragrafen 12e bis 12l. Dieses Gesetz legt fest, dass nun alle für Assistenzleistungen aus­ge­bil­de­te Hunde, wie Blindenführ‑, Mobilitätsassistenz‑, Signal- oder Warnhunde, zu den Assistenzhunden zäh­len und in Begleitung ihrer Menschen über­all Zugang haben, wo all­ge­mei­ner Publikumsverkehr üblich ist. Hierzu zählt auch der Zugang zu öffent­li­chen Gebäuden, Einrichtungen und Personenverkehr, wie Bahnen, Bussen und Taxen.

Das in § 12e Absatz 1 BGG gere­gel­te erwei­ter­te Zutrittsrecht ver­pflich­tet neben öffent­li­chen auch pri­va­te Rechtsträger, behin­der­ten Menschen mit ihren Assistenzhunden den Aufenthalt im Gebäude zu gewähr­leis­ten. Hierzu gehö­ren zum Beispiel Supermärkte, Restaurants, Läden, Krankenhäuser oder Behörden. „In alle Bereiche, die für den all­ge­mei­nen Publikums- und Benutzungsverkehr zugäng­lich sind, in die ein Mensch also ohne beson­de­re Erlaubnis und mit nor­ma­len Straßenschuhen hin­ein darf, dür­fen behin­der­te Menschen auch ihre Assistenzhunde mit­neh­men“, erklärt Sabine Häcker, 1. Vorsitzende vom Verein Hunde für Handicaps e.V.

Wenn der Hund nicht mit ins Geschäft darf
Den Hund vor dem Laden anzu­bin­den kann nicht nur Stress für das Tier bedeu­ten, son­dern sogar gefähr­lich sein, wenn er zum Beispiel von Menschen mit für ihn unver­träg­li­chen Lebensmitteln gefüt­tert wird. Dies soll­te daher nur eine Lösung sein, wenn der Einkauf kurz ist und das Tier im Blick behal­ten wird, etwa beim Bäcker. Ebenso soll­te das Tier nicht im Auto war­ten müs­sen, da sich die­ses rasch auf­heizt, sobald die Sonne her­vor­kommt, bezie­hungs­wei­se im Winter stark aus­küh­len kann.

Ein Tipp ist es, zu zweit ein­kau­fen zu gehen. Dann kann die ande­re Person drau­ßen auf die Fellnase auf­pas­sen, wenn eine Mitnahme ins Geschäft nicht erwünscht ist. Ist dies nicht mög­lich, soll­te das Tier für die Zeit des Einkaufsbummels an einen lie­ben Tiersitter über­ge­ben oder bei klei­nen Besorgungen kurz zu Hause gelas­sen werden.

Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.

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