Schäden durch Rettungsmaßnahmen

Nürnberg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sowie das OLG Nürnberg hat ent­schie­den, dass ein Tierhalter, der bei gro­ßer Hitze sei­nen Hund in einem Wohnmobil zurück­lässt, kei­nen Ersatz für Schäden ver­lan­gen kann, die dadurch ent­stan­den sind, dass Rettungskräfte gewalt­sam das Wohnmobil geöff­net haben.

Der Sachverhalt
Wer bei großer Hitze seinen Hund in einem Fahrzeug zurücklässt, kann keinen Ersatz für Schäden verlangen, die dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Fahrzeug geöffnet haben.Die Klägerin woll­te ein Fußballspiel in Fürth besu­chen und stell­te ihr Wohnmobil auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, wäh­rend sie das Fußballspiel besuch­te. Es herrsch­ten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius und das Fahrzeug stand in der „pral­len“ Sonne.

Jemand bemerk­te den Hund in dem Wohnmobil und ver­stän­dig­te die Polizei. Diese ver­such­te zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befrei­en, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschlie­ßend ver­stän­dig­te Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öff­ne­te gewalt­sam die Tür des Wohnmobils, da sie davon aus­ging, dass der Hund gefähr­det sei.

Klägerin ver­langt den Schaden ersetzt
Die Klägerin ver­langt von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 Euro. Sie ist der Auffassung, dass kei­ne Gefahr für das Tier bestan­den habe. Die bei­den Dachluken des Wohnmobils sei­en geöff­net gewe­sen, zudem sei der Hund aus­rei­chend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen ver­sorgt gewesen.

Die Entscheidung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 6830/18) hat die Klage abge­wie­sen. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei recht­mä­ßig gewe­sen. Für die vor Ort befind­li­chen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen die­ses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein­ge­legt und bean­tragt, ein Sachverständigengutachten dahin­ge­hend ein­zu­ho­len, dass eine tat­säch­li­che Gefährdung des Tieres zu kei­nem Zeitpunkt bestan­den habe.

Gericht: Kein Sachverständigengutachten
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 1604/19) hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Berufung kei­ne Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht not­wen­dig, das bean­trag­te Sachverständigengutachten zu erho­len, da aus Sicht der han­deln­den Feuerwehrleute zumin­dest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vor­ge­le­gen habe.

Die Klägerin habe die­se Anscheinsgefahr selbst ver­ur­sacht, weil sie bei sehr gro­ßer Hitze das Tier allei­ne im Fahrzeug zurück­ge­las­sen habe.

Gericht: Maßnahme der Feuerwehr war verhältnismäßig
Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen. Insbesondere hät­ten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion ver­su­chen müs­sen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkenn­bar gewe­sen, wo sich die Klägerin befand, zum ande­ren wäre durch einen sol­chen Ausruf viel Zeit ver­gan­gen. Die Klägerin hat die Berufung auf­grund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.4.2019 – 4 O 6830/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal