Trier. Ein Hund, der einen Menschen gebis­sen hat, hat sich allei­ne dadurch als bis­sig erwie­sen und gilt per Gesetz als gefähr­li­cher Hund. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem einst­wei­li­gen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Die Verbandsgemeinde Kell am See hat­te dem Antragsteller nach Hinweisen aus der Bevölkerung, dass sein Schäferhundmischling, der inner- und außer­orts unan­ge­leint aus­ge­führt wer­de, bereits zwei Personen gebis­sen habe, mit für sofort voll­zieh­ba­rer Ordnungsverfügung auf­ge­ge­ben, den Hund inner- und außer­orts nur noch ange­leint und zudem inner­orts mit Maulkorb aus­zu­füh­ren. Dagegen wand­te sich der Antragsteller mit der Begründung, die Maßnahmen sei­en unver­hält­nis­mä­ßig, nach­dem ein Gutachten des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums Trier zu dem Ergebnis gekom­men sei, dass es sich nicht um einen gefähr­li­chen Hund han­de­le. Das Ergreifen der soeben beschrie­be­nen Maßnahmen wur­de aber auch vom Gutachter emp­foh­len, da der Hund bei Unterschreiten der kri­ti­schen Distanz mit Körperkontakt hoch sen­si­bel reagie­re, was meist zu unvor­her­ge­se­he­nem aggres­si­vem Verhalten füh­re, wel­ches der Hundehalter nicht in jeder Situation sicher zu beherr­schen scheine.

Die Richter der 1. Kammer bestä­tig­ten die Rechtmäßigkeit der ange­foch­te­nen Verfügung und führ­ten zur Begründung aus, nach­dem der Hund unstrei­tig zwei Personen gebis­sen habe, habe er sich als bis­sig und damit als gefähr­li­cher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefähr­li­che Hunde (LHundG) erwie­sen. In einem sol­chen Falle bestehe grund­sätz­lich Veranlassung dazu, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergrei­fen, wozu die von der Verbandsgemeinde ergrif­fe­nen Maßnahmen zähl­ten. Die ange­ord­ne­ten Maßnahmen sei­en auch nicht unver­hält­nis­mä­ßig. Zur Verhinderung von Beißgefahren sei ein Leinenzwang allei­ne nur bedingt geeig­net, da auch der ange­lein­te Hund zubei­ßen oder sich los­rei­ßen könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten inner­halb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Beschluss vom 23. Mai 2013, Az.: 1 L 593/13.TR

Verwaltungsgericht Trier