Stuttgart. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te das Oberlandesgericht Stuttgart über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter zu ent­schei­den. Nach Scheitern einer ver­ein­bar­ten Umgangsvereinbarung ver­langt die Ehefrau die Herausgabe des Hundes.

Der Sachverhalt
Nachdem sich die Eheleute noch in einer ers­ten münd­li­chen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sigmaringen über einen regel­mä­ßi­gen Umgang des Frauchens mit der Labradorhündin geei­nigt hat­ten, ver­langt die Ehefrau nun die Herausgabe und den allei­ni­gen Umgang mit der Labradorhündin.

Das Amtsgericht Sigmaringen (Urteil, Az. 1 F 36/17) hat nach einem strei­ti­gen zwei­ten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit der Labradorhündin zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil, Az. 18 UF 57/19) folgt der Auffassung des Amtsgericht Sigmaringen. Die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemein­sa­mes Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen.

Eigentum am Hund nicht nachgewiesen
Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die spä­te­ren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hat­ten, ersicht­lich, dass der Ehemann Eigentümer von der Labradorhündin gewor­den sei. Daran ände­re auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um die Hündin wie ein Kind geküm­mert haben will, nichts.

Der Senat ver­weist auf sei­ne frü­he­re Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi wäh­rend des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grund­sätz­lich die für Sachen gel­ten­den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzu­wen­den sind.

Gesetzliche Zuteilung hier nicht vorgesehen
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung rich­te sich somit nach der für Haushaltsgegenstände gel­ten­den Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gericht­li­che Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemein­sa­men Eigentum ste­hen­den Haushaltsgegenständen vor­sieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten ste­hen­den Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anläss­lich der Scheidung an den ande­ren Ehepartner nicht mehr gesetz­lich vorgesehen.

Darüber hin­aus sei selbst bei nach­ge­wie­se­nem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung der Hündin nicht tier­wohl­ad­äquat. Die Hündin leb­te seit­her beim Ehemann im frü­he­ren ehe­ge­mein­sa­men Haus mit gro­ßem Garten im Landkreis Sigmaringen.

Kein Umgangsrecht mit dem Hund
Der Familiensenat bestä­tig­te auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetz­li­cher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein der­ar­ti­ges Recht las­se sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetz­li­chen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern her­lei­ten. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wur­de nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019 – 18 UF 57/19

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal