BayVGH – 2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

Zuletzt aktualisiert am 22. April 2019 von Stefan Richter

München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 entschieden, dass ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung zielt, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfalte damit eine erdrosselnde Wirkung und sei nicht rechtmäßig.

Damit hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entspre­chenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht Mün­chen hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.

Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz festset­zen. Das gelte auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggres­sivität und Gefährlichkeit einen sog. positiven Wesenstest vorweisen könne, wonach der Hund kei­ne gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall ändere nichts daran, dass bei Kampfhunden generell von ei­ner abstrakten Gefährlichkeit auszugehen sei. Grundsätzlich sei es gerechtfertigt, eine Lenkungs­steuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation einzudämmen. Der Lenkungszweck dürfe aber nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zu­rücktrete.

Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes er­sichtlich darauf abziele, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine „erdrosselnde Wir­kung“ praktisch unmöglich zu machen. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung sei von einer jährlichen finanziellen Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund auszugehen. Eine Steuerbelastung, die diesen anzunehmenden Hundehaltungs-Aufwand so deutlich übersteige wie im entschiedenen Fall, sei nicht mehr zu rechtfertigen und wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hunde­haltungsverbot. Für den Erlass eines solchen Hundehaltungsverbots fehle der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wur­de zugelassen.
(Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.7.2013 Az. 4 B 13.144)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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