München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 ent­schie­den, dass ein Steuersatz für soge­nann­te Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jähr­lich ange­sichts der für die Haltung eines sol­chen Hundes in der Regel erfor­der­li­chen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung zielt, son­dern auf ein fak­ti­sches Verbot der Kampfhundehaltung; er ent­fal­te damit eine erdros­seln­de Wirkung und sei nicht rechtmäßig.

Damit hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars statt­ge­ge­ben, das sich gegen einen entspre­chenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hat­te. Beim Verwaltungsgericht Mün­chen hat­te noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.

Zwar kön­ne eine Gemeinde für einen soge­nann­ten Kampfhund einen erhöh­ten Steuersatz festset­zen. Das gel­te auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gestei­ger­ter Aggres­sivität und Gefährlichkeit einen sog. posi­ti­ven Wesenstest vor­wei­sen kön­ne, wonach der Hund kei­ne gestei­ger­te Aggressivität und Gefährlichkeit gegen­über Menschen oder Tieren auf­wei­se. Denn der posi­ti­ve Wesenstest im Einzelfall ände­re nichts dar­an, dass bei Kampfhunden gene­rell von ei­ner abs­trak­ten Gefährlichkeit aus­zu­ge­hen sei. Grundsätzlich sei es gerecht­fer­tigt, eine Lenkungs­steuer mit dem Ziel zu erlas­sen, eine als gefähr­lich ver­mu­te­te Hundepopulation ein­zu­däm­men. Der Lenkungszweck dür­fe aber nicht so domi­nie­ren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzie­len, völ­lig zurücktrete.

Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung auf­grund der Höhe des Steuersatzes er­sichtlich dar­auf abzie­le, damit die Haltung bestimm­ter Hunderassen durch eine „erdros­seln­de Wir­kung“ prak­tisch unmög­lich zu machen. Die Hundesteuer sei eine kom­mu­na­le Aufwandsteuer. Nach einer wis­sen­schaft­li­chen Untersuchung sei von einer jähr­li­chen finan­zi­el­len Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund aus­zu­ge­hen. Eine Steuerbelastung, die die­sen anzu­neh­men­den Hundehaltungs-Aufwand so deut­lich über­stei­ge wie im ent­schie­de­nen Fall, sei nicht mehr zu recht­fer­ti­gen und wir­ke sich aus wie ein auf bestimm­te Rassen bezo­ge­nes Hunde­haltungsverbot. Für den Erlass eines sol­chen Hundehaltungsverbots feh­le der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wur­de zugelassen.
(Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.7.2013 Az. 4 B 13.144)

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