Bundesverwaltungsgericht: Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr „erdrosselnd“

Zuletzt aktualisiert am 21. April 2019 von Stefan Richter

Leipzig. Eine kom­mu­na­le Kampf­hun­de­steu­er in Höhe von 2.000,- Euro pro Jahr ist un­zu­läs­sig, da sie einem Kampf­hun­de­ver­bot in der Ge­mein­de gleich­kommt. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die Ge­mein­de Bad Kohl­grub er­hebt für einen „nor­ma­len“ Hund eine Hun­de­steu­er von jähr­lich 75,- Euro. Für einen so ge­nann­ten Kampf­hund – hier ging es um einen durch Ver­ord­nung des Frei­staa­tes Bay­ern ge­lis­te­ten Rott­wei­ler – er­hebt die Ge­mein­de da­ge­gen eine Jah­res­steu­er von 2.000,- Euro. Gegen die in die­ser Höhe fest­ge­setz­te Hun­de­steu­er er­ho­ben die Hal­ter des Hun­des Klage. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen wies die Klage ab. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hielt die Re­ge­lung über die Kampf­hun­de­steu­er da­ge­gen für un­gül­tig und gab der Klage der Hun­de­hal­ter statt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist die­ser Ein­schät­zung jetzt ge­folgt.

Die Ge­mein­den dür­fen nach Art. 105 Abs. 2 a GG ört­li­che Auf­wand­steu­ern er­he­ben. Hier­zu ge­hört tra­di­tio­nell die Hun­de­steu­er. Auch eine er­höh­te Hun­de­steu­er für so­ge­nann­te Kampf­hun­de ist zu­läs­sig, und zwar auch dann, wenn ein Ne­ga­ti­vat­test die in­di­vi­du­el­le Un­ge­fähr­lich­keit des kon­kre­ten Hun­des be­schei­nigt. Denn die Ge­mein­de darf bei ihrer Steu­er­er­he­bung zwar neben fis­ka­li­schen Zwe­cken auch den Len­kungs­zweck ver­fol­gen, Kampf­hun­de der ge­lis­te­ten Ras­sen aus dem Ge­mein­de­ge­biet zu­rück­zu­drän­gen.

Die Steu­er darf aber nicht so hoch fest­ge­setzt wer­den, dass ihr eine „er­dros­seln­de Wir­kung“ zu­kommt, sie also fak­tisch in ein Ver­bot der Kampf­hun­de­hal­tung um­schlägt. Für eine sol­che Re­ge­lung fehlt der Ge­mein­de die Recht­set­zungs­kom­pe­tenz. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat eine fak­ti­sche Ver­bots­wir­kung hier zu Recht be­jaht. Diese er­gibt sich nicht nur dar­aus, dass sich der auf 2000,- Euro fest­ge­setz­te Steu­er­satz für einen Kampf­hund auf das 26-fa­che des Hun­de­steu­er­sat­zes für einen nor­ma­len Hund be­läuft. Ent­schei­dend ist dar­über hin­aus, dass al­lein die Jah­res­steu­er für einen Kampf­hund den durch­schnitt­li­chen sons­ti­gen Auf­wand für das Hal­ten eines sol­chen Hun­des über­steigt.

BVerwG 9 C 8.13, Ur­teil vom 15. Ok­to­ber 2014

Versuchen Sie auch

Hundegebell täglich maximal 60 Minuten

VG Trier: Gesundheitsschädliches Hundegebell

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen.

Datenschutz
Ich, Stefan Richter (Wohnort: Deutschland), würde gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht mir aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Datenschutz
Ich, Stefan Richter (Wohnort: Deutschland), würde gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht mir aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: