Leipzig. Eine kom­mu­na­le Kampf­hun­de­steu­er in Höhe von 2.000,- Euro pro Jahr ist un­zu­läs­sig, da sie einem Kampf­hun­de­ver­bot in der Ge­mein­de gleich­kommt. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heu­te entschieden.

Die Ge­mein­de Bad Kohl­grub er­hebt für einen „nor­ma­len“ Hund eine Hun­de­steu­er von jähr­lich 75,- Euro. Für einen so ge­nann­ten Kampf­hund – hier ging es um einen durch Ver­ord­nung des Frei­staa­tes Bay­ern ge­lis­te­ten Rott­wei­ler – er­hebt die Ge­mein­de da­ge­gen eine Jah­res­steu­er von 2.000,- Euro. Gegen die in die­ser Höhe fest­ge­setz­te Hun­de­steu­er er­ho­ben die Hal­ter des Hun­des Klage. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen wies die Klage ab. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hielt die Re­ge­lung über die Kampf­hun­de­steu­er da­ge­gen für un­gül­tig und gab der Klage der Hun­de­hal­ter statt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist die­ser Ein­schät­zung jetzt gefolgt.

Die Ge­mein­den dür­fen nach Art. 105 Abs. 2 a GG ört­li­che Auf­wand­steu­ern er­he­ben. Hier­zu ge­hört tra­di­tio­nell die Hun­de­steu­er. Auch eine er­höh­te Hun­de­steu­er für so­ge­nann­te Kampf­hun­de ist zu­läs­sig, und zwar auch dann, wenn ein Ne­ga­ti­vat­test die in­di­vi­du­el­le Un­ge­fähr­lich­keit des kon­kre­ten Hun­des be­schei­nigt. Denn die Ge­mein­de darf bei ihrer Steu­er­er­he­bung zwar neben fis­ka­li­schen Zwe­cken auch den Len­kungs­zweck ver­fol­gen, Kampf­hun­de der ge­lis­te­ten Ras­sen aus dem Ge­mein­de­ge­biet zurückzudrängen.

Die Steu­er darf aber nicht so hoch fest­ge­setzt wer­den, dass ihr eine „er­dros­seln­de Wir­kung“ zu­kommt, sie also fak­tisch in ein Ver­bot der Kampf­hun­de­hal­tung um­schlägt. Für eine sol­che Re­ge­lung fehlt der Ge­mein­de die Recht­set­zungs­kom­pe­tenz. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat eine fak­ti­sche Ver­bots­wir­kung hier zu Recht be­jaht. Diese er­gibt sich nicht nur dar­aus, dass sich der auf 2000,- Euro fest­ge­setz­te Steu­er­satz für einen Kampf­hund auf das 26-fa­che des Hun­de­steu­er­sat­zes für einen nor­ma­len Hund be­läuft. Ent­schei­dend ist dar­über hin­aus, dass al­lein die Jah­res­steu­er für einen Kampf­hund den durch­schnitt­li­chen sons­ti­gen Auf­wand für das Hal­ten eines sol­chen Hun­des übersteigt.

BVerwG 9 C 8.13, Ur­teil vom 15. Ok­to­ber 2014