Sulzbach/Hamburg. Zusammen mit ihren Hunden, einem Jack-Russel-Terrier und einem Beagle, woll­ten zwei Männer im Juni 2013 in ein Hamburger Taxi stei­gen. Als der ers­te Mann mit sei­nem Hund auf der Beifahrerseite ein­ge­stie­gen war und das Ziel genannt hat­te, ver­wei­ger­te der Taxifahrer jedoch die Beförderung der Männer zusam­men mit den Hunden. Gründe nann­te er den bei­den Männern nicht. Das dahin­ter­ste­hen­de Taxi nahm die vier dann pro­blem­los mit.

Aufgrund einer Beschwerde erließ die zustän­di­ge Behörde gegen den Taxifahrer einen Bußgeldbescheid. Da er damit nicht ein­ver­stan­den war, kam die Sache vor das Amtsgericht Hamburg. Vor Gericht ver­such­te der Taxifahrer sich nach­träg­lich zu recht­fer­ti­gen. Angeblich habe er geglaubt, dass im hin­te­ren Fußraum kein Platz für den zwei­ten Hund gewe­sen sei. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass dies „nach­träg­lich zusam­men­phan­ta­sier­te Schutzbehauptungen“ sei­en. Das Gericht war viel­mehr davon über­zeugt, dass der Taxifahrer schlicht und ergrei­fend unwil­lig war, die vier mit­zu­neh­men. Ob es jedoch dar­an lag, dass der Taxifahrer Hundehaare im Auto befürch­te­te, ihm die Fahrtstrecke zu kurz war oder ob er Vorbehalte gegen­über männ­li­chen Pärchen als Fahrgäste hat­te, ließ sich im Ergebnis durch das Gericht nicht ermitteln.

Das Amtsgericht ver­ur­teil­te den (bis­her noch nicht auf­fäl­lig gewor­de­nen) Taxifahrer wegen des vor­sätz­li­chen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht zu einem Bußgeld in Höhe von 300,00 Euro (Az. 234 OWi 163/13).

Dies woll­te der Taxifahrer nicht hin­neh­men und leg­te Rechtsbeschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG) ein. Das OLG jedoch ver­warf sei­ne Beschwerde, da es eben­falls von einer schwer­wie­gen­den Verletzung der Beförderungspflicht über­zeugt ist. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Hamburgs rechtskräftig.

Taxifahrer unter­lie­gen bei ihrer Berufsausübung ver­schie­de­nen Gesetzen. So ergibt sich zum Beispiel aus § 22 des Personenbeförderungsgesetzes die grund­sätz­li­che Pflicht zur Beförderung von Personen. Der Fahrgast hin­ge­gen muss wäh­rend der Fahrt sei­ne Sachen und sei­ne Tiere sicher ver­stau­en und beauf­sich­ti­gen, damit von ihnen weder für den Taxifahrer, noch für ande­re Fahrgäste Gefahren aus­ge­hen. Dabei gilt für Tiere die gesetz­li­che Einschränkung, dass sie nicht auf den Sitzplätzen unter­ge­bracht wer­den dür­fen und daher im Fußraum sit­zen müs­sen – so § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

Quelle: TASSO e.V.