„Der Hund darf nicht mit“ – Dürfen Taxi-Fahrer die Mitnahme von Tieren verweigern?

Sulzbach/Hamburg. Zusammen mit ihren Hunden, einem Jack-Russel-Terrier und einem Beagle, wollten zwei Männer im Juni 2013 in ein Hamburger Taxi steigen. Als der erste Mann mit seinem Hund auf der Beifahrerseite eingestiegen war und das Ziel genannt hatte, verweigerte der Taxifahrer jedoch die Beförderung der Männer zusammen mit den Hunden. Gründe nannte er den beiden Männern nicht. Das dahinterstehende Taxi nahm die vier dann problemlos mit.

Aufgrund einer Beschwerde erließ die zuständige Behörde gegen den Taxifahrer einen Bußgeldbescheid. Da er damit nicht einverstanden war, kam die Sache vor das Amtsgericht Hamburg. Vor Gericht versuchte der Taxifahrer sich nachträglich zu rechtfertigen. Angeblich habe er geglaubt, dass im hinteren Fußraum kein Platz für den zweiten Hund gewesen sei. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass dies „nachträglich zusammenphantasierte Schutzbehauptungen“ seien. Das Gericht war vielmehr davon überzeugt, dass der Taxifahrer schlicht und ergreifend unwillig war, die vier mitzunehmen. Ob es jedoch daran lag, dass der Taxifahrer Hundehaare im Auto befürchtete, ihm die Fahrtstrecke zu kurz war oder ob er Vorbehalte gegenüber männlichen Pärchen als Fahrgäste hatte, ließ sich im Ergebnis durch das Gericht nicht ermitteln.

Das Amtsgericht verurteilte den (bisher noch nicht auffällig gewordenen) Taxifahrer wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht zu einem Bußgeld in Höhe von 300,00 Euro (Az. 234 OWi 163/13).

Dies wollte der Taxifahrer nicht hinnehmen und legte Rechtsbeschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG) ein. Das OLG jedoch verwarf seine Beschwerde, da es ebenfalls von einer schwerwiegenden Verletzung der Beförderungspflicht überzeugt ist. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Hamburgs rechtskräftig.

Taxifahrer unterliegen bei ihrer Berufsausübung verschiedenen Gesetzen. So ergibt sich zum Beispiel aus § 22 des Personenbeförderungsgesetzes die grundsätzliche Pflicht zur Beförderung von Personen. Der Fahrgast hingegen muss während der Fahrt seine Sachen und seine Tiere sicher verstauen und beaufsichtigen, damit von ihnen weder für den Taxifahrer, noch für andere Fahrgäste Gefahren ausgehen. Dabei gilt für Tiere die gesetzliche Einschränkung, dass sie nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden dürfen und daher im Fußraum sitzen müssen – so § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

Quelle: TASSO e.V.

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