Düsseldorf. ARAG-Experten wei­sen Hundehalter dar­auf hin, dass auch Vierbeinern, die vor­wie­gend im Freien gehal­ten wer­den, ganz­jäh­rig eine Schutzhütte und ein wit­te­rungs­ge­schütz­ter Liegeplatz mit wär­me­ge­dämm­tem Boden zur Verfügung gestellt wer­den muss.

In einem kon­kre­ten Fall leb­te ein Hundehalter seit Jahren in einem Pkw auf einer Raststätte. Seine bei­den Tiere waren in der soge­nann­ten Punktanbindung den über­wie­gen­den Teil des Tages am Fahrzeug ange­bun­den. Sowohl das Veterinäramt als auch die Richter sahen hier­in ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Zudem war auch die Anbindung alles ande­re als artgerecht.

Diese sieht nach Auskunft der ARAG-Experten eine min­des­tens sechs Meter lan­ge Leine vor, die eine Sicherung gegen das Aufdrehen hat. So kann sich die Leine durch die Bewegung der Tiere nicht so sehr ver­kür­zen, dass sie sich ver­let­zen oder gar stran­gu­lie­ren (Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 L 23/13).

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