Ex-Freundin verlangt 18.000 Euro Schadensersatz

Frankfurt. Der Beklagte besuch­te sei­ne Ex-Freundin, um den ers­ten Geburtstag ihres Retrievers zu fei­ern. Er brach­te einen Ball mit und spiel­te mit dem Hund. Dieser war außer sich vor Freude, brach sich aber nach einem Sprung in die Luft das Hinterbein. Die Ex-Freundin ver­langt nun Schadensersatz in Höhe von knapp 18.000 Euro.

Der Sachverhalt
Neben den Behandlungskosten ver­langt sie ent­gan­ge­nen Gewinn, da der Hund infol­ge der Verletzungen nicht mehr zucht­taug­lich sei. Das Landgericht hat die Klage abge­wie­sen. Die Frau ging in Berufung.

Die Entscheidung
Die Berufung hat­te auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. kei­nen Erfolg. Der Knochenbruch sei nicht adäquat-kau­sal auf das Werfen des Balles zurückzuführen.

„Es gehört zum natür­li­chen Verhalten von – noch dazu jun­gen – Hunden, dass die­se ihrem Spieltrieb nach­ge­ben und hier­bei auch sprin­gen“, begrün­de­te das OLG. Grundsätzlich kön­ne davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die kör­per­li­che Konstitution eines Hundes so ist, dass er der­ar­ti­ge tier­ty­pi­sche Handlungen ohne Verletzungen durch­füh­ren kann.

Es sei des­halb gänz­lich unwahr­schein­lich, dass sich ein Hund bei einem der­ar­ti­gen Verhalten ver­let­ze. Sachverständiger Hilfe für die Beurteilung die­ses tier­ty­pi­schen Verhaltens habe es hier nicht bedurft. Die Beurteilung von tier­ty­pi­schem Verhalten gehört jeden­falls in den Grundzügen bei ver­brei­te­ten Tierarten zu den all­ge­mei­nen bekann­ten Tatsachen, stell­te das OLG klar.

Allgemeines Lebensrisiko
Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem all­ge­mei­nen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzu­ord­nen. Es bestehe eine Parallele zu Fällen der soge­nann­ten eigen­ver­ant­wort­li­chen Selbstgefährdung. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getrof­fen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spie­len zu las­sen und damit die Entscheidung über sei­ne Selbstgefährdung getroffen.

Als auf­sichts­pflich­ti­ge Tierhalterin müs­se sie sich damit das Verhalten ihres Hundes zurech­nen las­sen. Es erscheint auch schlech­ter­dings nicht ver­tret­bar, in einer ver­gleich­ba­ren Situation einen spie­len­den Hund haf­tungs­recht­lich bes­ser zu behan­deln als einen spie­len­den Menschen.

Schließlich habe die Klägerin auch nicht nach­wei­sen kön­nen, dass sie den Beklagten zu einem spä­te­ren Zeitpunkt kon­kret ange­wie­sen habe, das Spiel zu unter­las­sen, um die Gesundheit des Hundes nicht zu gefähr­den. Ihren eige­nen Angaben stün­den inso­weit die gegen­tei­li­gen Angaben des Beklagten ent­ge­gen, ohne dass Anzeichen erkenn­bar wären, wer von bei­den die Unwahrheit gesagt habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.3.2019 – 6 U 166/18

Quelle: Rechtsindex - Das juris­ti­sche Informationsportal