Trier. Die Erhebung einer Hundesteuer für gefähr­li­che Hunde in Höhe von 1.500 Euro jähr­lich ist nicht zuläs­sig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrun­de, der einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklag­ten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt ent­spre­chend ihrer Satzung grund­sätz­lich eine Hundesteuer in Höhe von 60,- Euro, für einen gefähr­li­chen Hund jedoch 1.500,- Euro jähr­lich. Gegen die ent­spre­chen­de Festsetzung der Steuer für sei­nen Kampfhund wen­de­te sich der Hundehalter mit sei­ner Klage.

Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führ­ten zur Begründung aus, dass zwar grund­sätz­lich die Erhebung einer höhe­ren Steuer für Kampfhunde ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich sei, jedoch die im Streit ste­hen­de Steuerhöhe nicht mehr zuläs­sig sei.

Nach Auffassung der Richter sei zu beach­ten, dass die Hundesteuer eine kom­mu­na­le Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit des­je­ni­gen tref­fen wol­le, der für die Haltung eines Hundes finan­zi­el­len Aufwand betrei­be. Dabei kön­ne man von einer im Bundesdurchschnitt lie­gen­den jähr­li­chen finan­zi­el­len Belastung in Höhe 900,- bis 1.000,- Euro pro Hund aus­ge­hen. Bei einer Steuerbelastung, die den anzu­neh­men­den jähr­li­chen Aufwand für die Hundehaltung deut­lich über­stei­ge, kön­ne jedoch nicht mehr davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Gemeinde hier­mit Einnahmen erzie­len wol­le. Ein sol­cher Steuersatz kom­me viel­mehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein sol­ches Verbot feh­le der Gemeinde jedoch die erfor­der­li­che Regelungskompetenz.

Gegen die Entscheidung kön­nen die Beteiligten inner­halb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

VG Trier, Urteil vom 13. Februar 2014 – 2 K 637/13.TR –