Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Troisdorf (ots). Jahr für Jahr muss die Polizei Autofahrer dar­an erin­nern, dass es im Winter glatt, im Herbst reg­ne­risch und im Frühling wech­sel­haft sein kann. Und im Sommer ist es regel­mä­ßig heiß. Zwar ist es kalen­da­risch bis­lang nicht Sommer, aber die Temperaturen im Rheinland lie­gen seit vie­len Tagen kon­stant zwi­schen 25 und 30 Grad.

Gestern, 14. Mai, 10.50 Uhr, zeig­te das Thermometer am Troisdorfer Rathaus (Rhein-Sieg-Kreis in Nordrhein-Westfalen) bereits ange­neh­me 26 Grad. Auf dem Rathaus-Parkplatz an der Kölner Straße war ein Mercedes-Van geparkt, in dem ein Hund ein­ge­schlos­sen wor­den war. Lediglich ein Fenster war einen Spalt weit geöffnet.

Beamte der Polizei Troisdorf bemerk­ten den jap­sen­den Australien Shepard, dem die Hitze im Fahrzeug offen­sicht­lich zu schaf­fen mach­te. Die Polizisten konn­ten den Wagen öff­nen, den Hund befrei­en und mit Wasser versorgen.

Knapp 25 Minuten spä­ter erschien der Fahrer an sei­nem Fahrzeug, stieg ein und woll­te weg­fah­ren. Dass sein Hund nicht mehr im Auto war, hat­te der 55-Jährige gar nicht bemerkt. Die Beamten spra­chen ihn an und zeig­ten ihm sein Fehlverhalten auf.

Laut Messungen des ADAC heizt sich ein Fahrzeug bei 26 Grad Außentemperatur bereits nach 20 Minuten auf bis zu 40 Grad auf. Selbst mit einem geöff­ne­ten Fensterspalt von fünf Zentimetern sind nach 40 Minuten fast 50 Grad Innentemperatur erreicht.

Da Hunde Hitze nicht übers Schwitzen regu­lie­ren kön­nen, wird es für sie bereits ab einer Innentemperatur von 40 Grad lebens­ge­fähr­lich. Nehmen Sie Ihre Haustiere also lie­ber mit, oder las­sen Sie sie gleich zu Hause.

Wenn Sie selbst ein Hund in Gefahr sehen, der bei Hitze im Auto ein­ge­sperrt ist, rufen Sie das Ordnungsamt oder die Polizei. Wir raten drin­gend davon ab, selbst ‚gut gemein­te’ Maßnahmen zur Rettung eines Tieres, wie das Einschlagen von Autoscheiben, vor­zu­neh­men. Sie bewe­gen sich dabei auf einem schwie­ri­gen juris­ti­schen Feld. Ziehen Sie die Profis hinzu!

Der Hund wur­de an den Eigentümer zurück­ge­ge­ben. Ihn erwar­tet ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.