Koblenz. Die Halterin eines Hundes kann ver­pflich­tet wer­den, ihn außer­halb ihres Grundstücks anzu­lei­nen und ihm einen Maulkorb anzu­le­gen, wenn er sich mehr­mals über­durch­schnitt­lich aggres­siv gezeigt hat, ohne dass er bereits einen Menschen oder ein Tier gebis­sen hat. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragstellerin ist Halterin eines Schäferhundes. Sie wur­de von der Stadt Neustadt an der Weinstraße unter Anordnung der sofor­ti­gen Vollziehung ver­pflich­tet, den Hund außer­halb des Grundstücks anzu­lei­nen und ihm einen Maulkorb anzu­le­gen, weil er sich mehr­mals über­durch­schnitt­lich aggres­siv ver­hal­ten habe. Ihren hier­ge­gen gestell­ten Antrag auf Gewährung vor­läu­fi­gen Rechtsschutzes lehn­te das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Das rhein­land-pfäl­zi­sche Landesgesetz über gefähr­li­che Hunde ermög­li­che Maßnahmen zur Abwehr der von sol­chen Hunden aus­ge­hen­den Gefahren – wie eine Verpflichtung zum Anleinen und zum Tragen eines Maulkorbes – bereits vor dem ers­ten Schadensfall. Das Gesetz stu­fe nicht nur Hunde als gefähr­lich ein, die sich als bis­sig erwie­sen haben, son­dern auch sol­che, die eine über das natür­li­che Maß hin­aus­ge­hen­de Kampfbereitschaft oder Angriffslust ent­wi­ckelt haben. Für die Qualifizierung als gefähr­lich sei es daher nicht erfor­der­lich, dass der Hund in der Vergangenheit Menschen oder ande­re Hunde gebis­sen habe.

Der Hund der Antragstellerin habe sich mehr­fach bel­lend und mit gefletsch­ten Zähnen auf Artgenossen gestürzt und die­se ange­grif­fen, ohne dazu beson­ders her­aus­ge­for­dert wor­den zu sein. Dies zei­ge eine über­durch­schnitt­lich aus­ge­präg­te extre­me Kampfbereitschaft. Üblicherweise reagie­re ein Hund näm­lich bei all­täg­li­chen Belastungen – wie Menschenansammlungen oder Begegnungen mit ande­ren Hunden – sozi­al ver­träg­lich und erst bei einem Angriff oder einer sons­ti­gen bedroh­li­chen Situation aggres­siv. So sei auch etwa das blo­ße Hochspringen am Zaun oder das Bellen bei einer das Grundstück des Halters pas­sie­ren­den Person in der Regel kein über­durch­schnitt­lich aggres­si­ves, son­dern ein art­ge­mä­ßes, der Verteidigung des Revieres die­nen­des Verhalten.

Beschluss vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen: 7 B 10501/13.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz