Bonn. Wer ver­rei­sen und sein Tier mit­neh­men will, soll­te dar­an den­ken, dass seit dem 29. Dezember 2014 teil­wei­se neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren inner­halb der EU gel­ten. Betroffen sind in ers­ter Linie Hunde und Katzen, aber auch Frettchen.

Achten Sie auf jeden Fall dar­auf, dass Ihr Tier gechippt ist. Tätowierungen sind nur dann zuläs­sig, wenn die­se gut les­bar sind und noch vor dem 3. Juli 2011 ange­bracht wur­den. Für grenz­über­schrei­ten­de Reisen ist die Kennzeichnung des Tieres ohne­hin Bedingung. Wichtig ist, dass Hund oder Katze auch in einem Melderegister wie bei­spiels­wei­se Tasso ein­ge­tra­gen sind. Sollte das Tier tat­säch­lich ent­lau­fen und spä­ter auf­ge­grif­fen wer­den, ist die Zugehörigkeit dann anhand der gespei­cher­ten Daten sehr schnell zu ermitteln.

Wegen der ange­spro­che­nen Neuerungen muss man die Reisepläne nicht über den Haufen wer­fen, denn Vieles ist auch gleich geblie­ben. So müs­sen Hunde, Katzen und Frettchen nach wie vor eine gül­ti­ge Tollwutimpfung vor­wei­sen und einen gül­ti­gen Heimtierpass im Gepäck haben. Zwar gibt es seit dem 29. Dezember 2014 neue Heimtierpässe, aber alle bis dahin aus­ge­stell­ten Papiere behal­ten ihre unein­ge­schränk­te Gültigkeit und müs­sen nicht, auch nicht zu einem spä­te­ren Zeitpunkt, gegen einen neu­en aus­ge­tauscht werden.

Von außen betrach­tet unter­schei­det sich der neue Ausweis nicht vom alten. Auf den Innenseiten muss der Tierarzt zukünf­tig eini­ge Angaben mehr ein­tra­gen, so bei­spiels­wei­se sei­ne eige­nen Kontaktdaten. Der Tierhalter muss die­se Angaben durch sei­ne Unterschrift bestä­ti­gen, anschlie­ßend wird die Seite vom Tierarzt zum Beispiel durch eine Laminierung vor Fälschungen geschützt. Ähnlich ist mit den Impfaufklebern zu ver­fah­ren. Aber auch hier gilt: Diese Dinge müs­sen in den alten Ausweisen nicht nach­träg­lich geän­dert werden.

Einige Neuerungen gel­ten für die Tollwutimpfung und das Reisen mit Welpen. So ist nun für Reisen in der EU ein Mindestalter für die Tollwutimpfung von zwölf Wochen vor­ge­ge­ben. Da für die Ausbildung eines wirk­sa­men Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erfor­der­lich ist, bedeu­tet dies im Falle einer Erstimpfung (oder auch einer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letz­ten Impfung erfolg­ten Wiederholungsimpfung), dass die­se min­des­tens 21 Tage vor Grenzübertritt erfol­gen muss.

Besonders wich­tig sind die Neuerungen für Welpen
Welpen dür­fen seit Jahresbeginn 2015 nur noch mit gül­ti­gem Tollwutimpfschutz nach Deutschland ein­rei­sen. Aus den Vorgaben für das Mindestalter für die Tollwutimpfung und die Ausbildung des Impfschutzes ergibt sich somit, dass Welpen frü­hes­tens im Alter von 15 Wochen nach Deutschland mit­ge­nom­men wer­den dür­fen. Dies gilt auch für die Durchreise im Transitverkehr. Bisher bestehen­de Ausnahmen für die Mitnahme von Welpen sind damit ent­fal­len. Für Reisen in ande­re Mitgliedstaaten soll­te man sich recht­zei­tig über die dort für Welpen gel­ten­den Vorgaben informieren.

Am Ende die gute Nachricht für Züchter und Hundesportler: Bislang war die Zahl der Tiere, die ohne beson­de­re Auflagen mit­ge­nom­men wer­den durf­ten, auf fünf beschränkt. Diese Zahl kann nun über­schrit­ten wer­den, wenn es sich um eine Reise zu Ausstellungen oder Sportevents han­delt und sofern die Tiere über sechs Monate alt sind. Der Tierhalter soll­te ent­spre­chen­de Dokumente, die die Teilnahme bestä­ti­gen, mit sich füh­ren. Das eröff­net gera­de in der Winterzeit für Schlittenhunde ganz neue Reiseziele.

Wem das im Einzelnen zu kom­pli­ziert ist, soll­te auf jeden Fall vor Reiseantritt einen Tierarzt zu Rate zie­hen und sich die Bestimmungen erläu­tern lassen.

Aktuelle Informationen zu den Regelungen auf der Seite des Bundeslandwirtschaftsministeriums BMEL ->Zur BMEL-Seite.